Allgemeine Informationen

Welchen Status habe ich als Ausbildungsteilnehmer/-in? Gibt es einen Studierendenausweis?

Generell haben alle Ausbildungsteilnehmer/-innen den Status “Auszubildende(r)” und erhalten mit dem Ausbildungsvertrag einen Studierendenausweis von der AKADEMIE-Geschäftsstelle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Ausbildung formalrechtlich nicht zur Einstufung als “Student/Studentin” oder “Auszubildender/Auszubildende” (bei Krankenkassen, öffentlicher Personennahverkehr o.ä.) berechtigt. Für die Gesetzliche Krankenversicherung ist relevant, wie hoch das monatliche Einkommen ist (z.B. durch die psychotherapeutische Tätigkeit in der Ambulanz oder einer Lehrpraxis). Allerdings gehen verschiedene Krankenkassen dazu über, die Teilnehmer/-innen als “Fachschüler/-innen” einzustufen und zum Ausbildungstarif zu versichern. Auch einzelne ÖPNV-Verbände scheinen kulant zu sein.

Wie sind Ausbildungsteilnehmer/-innen versichert, bzw. wie sollten sie sich versichern?

Alle Teilnehmer/-innen, die beim DGVT-Ausbildungsverbund (AKADEMIE) eine Ausbildung absolvieren, sind haftpflicht- und unfallversichert. Die Versicherungen beziehen sich auf alle Aktivitäten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen. Abgedeckt sind auch Unfälle auf dem Weg von und zu Ausbildungsveranstaltungen. Versichert sind ebenfalls Risiken im Kontext der Behandlungen von Patienten/Patientinnen. Des Weiteren sind Schäden an Personen und Sachen während Ausbildungsaktivitäten (sofern es sich nicht um eigene Sachen bzw. Sachen von Verwandten handelt) versichert.
Eine private Haftpflichtversicherung sollten dennoch alle Teilnehmer/-innen abgeschlossen haben, auch eine Berufshaftpflichtversicherung ist ratsam, da nicht alle beruflichen Tätigkeiten im Zeitraum der Ausbildung auch Ausbildungsaktivitäten darstellen.
Notwendig ist eine persönliche Krankenversicherung. Da die Tätigkeit in der Ausbildungsambulanz/Lehrpraxis keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt, haben die Ausbildungsteilnehmer/-innen für ihre soziale Absicherung selbst Sorge zu tragen. (Siehe auch Punkt 1., 1. Frage).

Sind die Berufsbezeichnungen “Psychologischer Psychotherapeut/-in” und “Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in” rechtlich geschützt?

JA, alle Bezeichnungen, in denen das Wort “Psychotherapeut/Psychotherapeutin” vorkommt, sind gesetzlich geschützt.
Gesetzlich nicht geschützt ist die Bezeichnung “Psychotherapie”.

Haben Absolventen/Absolventinnen mit einem Studienabschluss in Pädagogik (nach absolvierter Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherpeut/-in) die gleiche Chance, einen eigenen Praxissitz mit Kassenzulassung zu erhalten, wie Psychologen/Psychologinnen oder Ärzte/Ärztinnen mit Approbation?

JA.

Werden für approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen in Abhängigkeit vom Ausgangsberuf unterschiedliche Gehälter gezahlt?

Im Anstellungsverhältnis können sich Unterschiede ergeben, wenn die Arbeitgeber entsprechend dem Erstberuf und nicht entsprechend dem Psychotherapeuten-Beruf einstellen und vergüten. Ansonsten sind Unterschiede nicht zulässig. Es ist daher immer darauf zu achten, mit welcher Eingangsqualifikation die Stelle ausgeschrieben ist.
In psychotherapeutischen Praxen wird von Seiten der Krankenkasse kein Unterschied in der Bezahlung der Leistungen im Bezug auf den Ausgangsberuf des Therapeuten gemacht.

Sind derzeit die Berufsperspektiven für approbierte Psychotherapeuten/-innen günstig?

In den nächsten Jahren werden viele derzeit tätige Psychotherapeuten/-innen (PP und KJP) die berufliche Altersgrenze erreicht haben. Daher scheint sich eine günstige Berufsperspektive abzuzeichnen. Dies gilt für den gesamten Bereich der Psychotherapie.