Anrechnungen und Anerkennungen
Werden Ausbildungsbestandteile für die späteren Ergänzungsqualifikationen (z.B. Kinder und Jugendlichenpsychotherapie, Gruppentherapie, Übende und Suggestive Techniken) angerechnet bzw. anerkannt?
JA. Leistungen, die im Rahmen der Ausbildung erworben werden und später zu einer Abrechnungserweiterung führen können, können separat bescheinigt werden. Eine solche Bescheinigung kann durch die AKADEMIE-Verwaltung oder das regionale Ausbildungszentrum ausgestellt werden. Der Bescheinigungsumfang hängt zum einen vom regionalen Curriculum, zum anderen von den individuellen Ausbildungsleistungen und von der Art der Ergänzungsqualifikation ab. Die Ergänzungsqualifikationen “Gruppenpsychotherapie” und “Entspannungsverfahren” können in der Regel im Rahmen der Ausbildung vollständig oder teilweise erworben werden, wenn die jeweiligen Praxisteile (vor allem Durchführung von Gruppenpsychotherapie) absolviert wurden.
Vor allem die praktischen Bausteine für die Ergänzungsqualifikation Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie müssen an KJP-Ausbildungszentren durchgeführt werden.
Können Inhalte oder Leistungsnachweise aus den absolvierten grundlegenden Studiengängen für die Ausbildung (PP/KJP) angerechnet werden?
NEIN. Das Psychotherapeutengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regeln eindeutig, dass die Ausbildung 4.200 Stunden umfasst, und dass die einzelnen Ausbildungsbausteine auch im vollen Stundenumfang absolviert werden müssen. Die Diplom- und Masterstudiengänge sind EINGANGSVORAUSSETZUNG für die Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz. Allerdings sind verschiedene Inhalte des theoretischen Unterrichts recht redundant in Bezug auf diese Studiengänge, was zu reformieren ist. Das oben erwähnte Forschungsgutachten nimmt explizit in diese Richtung Stellung.
Und auch die DGVT und die Ausbildungsverbünde versuchen schon lange, auf den Gesetzgeber einzuwirken, in einer Gesetzesrevision bereits während des Studiums absolvierte Inhalte des Bausteins “Theoretischer Unterricht” anzuerkennen bzw. aus dem Curriculum des Theoretischen Unterrichts herauszunehmen.
Werden bereits absolvierte Therapieausbildungen auf die Ausbildung (PP/KJP) angerechnet?
Im Prinzip JA. Das entscheidet das zuständige Landesprüfungsamt entsprechend § 5 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes. Es muss sich aber unbedingt um eine abgeschlossene Weiterbildung handeln, die wiederum nicht ein anerkanntes Richtlinienverfahren zum Schwerpunkt haben musste. Dabei kann es sich auch um eine im Ausland absolvierte Weiterbildung handeln. Nicht abgeschlossene oder Teil-Weiterbildungen haben keine Chance auf Anrechnung.
Können Bestandteile der Ausbildung oder Teil-Ausbildungen, die in anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten bereits erbracht wurden, anerkannt werden?
JA. Das „abgehende“ Institut stellt eine Bescheinigung aus, was bereits absolviert wurde. Das „aufnehmende“ Institut stellt daraufhin eine Bescheinigung aus, was noch zu absolvieren ist. Mit beiden Bescheinigungen wird bei der zuständigen Behörde des „aufnehmenden“ Instituts der Wechsel beantragt.
Wichtig ist, dass das „abgehende“ Ausbildungsinstitut die bereits absolvierten Inhalte genau bescheinigt.
Zur Sicherheit sollte immer bei der Ausbildungsleitung nachgefragt werden.
Können Ausbildungsinhalte (z.B. Praktische Tätigkeit und Ausbildung) an Institutionen durchgeführt werden, die eine Kooperationsvereinbarung mit einem anderen Ausbildungsinstitut haben?
NEIN. Es können nur Kooperationseinrichtungen wie auch SupervisorInnen genutzt werden, die vom eigenen Ausbildungszentrum anerkannt sind und mit ihm eine Kooperationsvereinbarung haben.
Ich habe eine Weiterbildung in einem in Deutschland anerkannten Verfahren im Ausland durchgeführt. Kann diese Weiterbildung für eine Approbation in Deutschland anerkannt werden?
Nach dem Psychotherapeutengesetz können prinzipiell nur abgeschlossene Aus- und Weiterbildungen Anrechnung finden. Das heißt: Ausbildungsteile und nicht abgeschlossene Weiterbildungen können grundsätzlich nicht auf eine mögliche Anrechnung hin geprüft werden.
Die Prüfung auf Anerkennung einer abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung ist generell über das zuständige Landesprüfungsamt bzw. die zuständige staatliche Behörde des jeweiligen Bundeslandes durchzuführen. Dort ist ein entsprechender Antrag auf Prüfung der Anerkennung zu stellen. Die Landesbehörde wird nach einer Prüfung –in die ggfls. weitere Ämter einbezogen werden- mitteilen, ob die Anrechnung möglich ist und ggf. welche weiteren Ausbildungsteile noch zu absolvieren sind. Diese können dann in einem staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut ergänzt werden.
Weiterbildungen aus EU-Ländern werden „einfacher“ anerkannt als solche aus Nicht-EU-Ländern (wozu übrigens auch die Schweiz gehört).
