Ergänzungsqualifikation

Was unterscheidet die Ergänzungsqualifikation (Abrechnungserweiterung) für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie von der Doppelapprobation Psychologische/-r Psychotherapeut/-in und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in?

Für die reine Durchführung von Psychotherapien gibt es keine Unterschiede, für approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen gibt es aber die Möglichkeit weiterer Abrechnungsziffern.
Die Doppelapprobation bietet ggf. Vorteile bei Bewerbungen auf Stellen mit entsprechenden Arbeitsbereichen.
Grundsätzlich darf die Berufsbezeichnung „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in“ nur nach Approbation und nicht nach der Abrechnungserweiterung geführt werden.

Welche Ausbildungsbausteine sind für die Ergänzungsqualifikation (Abrechnungserweiterung) im Bereich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (KJP) im Rahmen der Psychotherapie-Vereinbarung (§ 5 Abs. 4) zu erbringen?

  • 200 Stunden Theorie. Entsprechende Ausbildungsteile im Rahmen der PP-Ausbildung können angerechnet werden.
  • Behandlung von mindestens 5 Fällen in der KJP mit mindestens 180 Behandlungsstunden. Supervision nach jeder 3.-4. Behandlungsstunde von für KJP anerkannten Supervisoren/Supervisorinnen.

Alle Teile müssen im Richtlinienverfahren der grundständigen Ausbildung an anerkannten Ausbildungsstätten erworben werden.
Wenden Sie sich bitte bei Interesse an eines unserer Ausbildungszentren für KJP.

Welche Ausbildungsbausteine sind für die Ergänzungsqualifikation (Abrechnungserweiterung) im Bereich Gruppenpsychotherapie im Rahmen der Psychotherapie-Vereinbarung (§ 5 Abs. 5) zu erbringen?

  • 48 Stunden Theorie (24 Doppelstunden)
  • 40 Doppelstunden Gruppenselbsterfahrung
  • 60 Doppelstunden kontinuierliche Gruppenbehandlung (auch in mehreren Gruppen) unter 40-stündiger Supervision.

Alles muss in dem Therapieverfahren sein, in dem die Approbation erlangt wird.
Ausbildungsteile, die im Rahmen der PP- oder KJP-Ausbildung erworben wurden, können anerkannt werden. Viele AKADEMIE-Ausbildungszentren ermöglichen den Erwerb der Bausteine, mit Ausnahme der therapeutischen Praxis unter Supervision.

Welche Ausbildungsbausteine sind für den Erwerb der “Übenden und suggestiven Techniken“ im Rahmen der Psychotherapie-Vereinbarung (§ 5 Abs. 7) zu erbringen?

Zu den „Übenden und suggestiven Techniken“ gehören:

  • Autogenes Training
  • Jacobsonsche Relaxationstherapie (PMR)
  • Hypnose

Nachweis für Verhaltenstherapie:
2 x 16 Stunden Theorie im Abstand von mindestens sechs Monaten in den jeweiligen Techniken.
Hier kann auch „der Erwerb entsprechender Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung“ ausreichen.