Praktische Tätigkeit I und II

In welchen Institutionen kann die Praktische Tätigkeit (1 und 2) erfolgen?

Generell kann die Praktische Tätigkeit 1 und 2 nur in von den Prüfungsämtern für das jeweilige Ausbildungszentrum genehmigten Institutionen absolviert werden. Diese Genehmigung muss zum Beginn dieser Tätigkeit vorliegen. Zusätzlich ist die Anzahl der Plätze in der Regel begrenzt. Darum muss immer vorab mit der jeweiligen Ausbildungsleitung Rücksprache über freie Plätze gehalten werden, da sonst eine Anerkennung der absolvierten Bausteine nicht garantiert werden kann!

Wie werden die Plätze für die Praktische Tätigkeit (1 und 2) vergeben?

In den meisten Ausbildungszentren (ABZ) suchen sich die Ausbildungsteilnehmer selbst einen entsprechenden Platz nach individuellen Kriterien wie Regionalität, Bezahlung, Arbeitszeiten usw.
Auf unserer Homepage www.pab-info.de gelangen Sie über den Menüpunkt „Regionale Ausbildungszentren“ zu den Webseiten der jeweiligen ABZ. Dort finden Sie jeweils Listen der anerkannten Institutionen zur Durchführung der praktischen Tätigkeit 1 und 2, bei denen sie sich selbstständig bewerben können. Vorherige Absprachen mit der Ausbildungsleitung vor Ort sind unbedingt notwendig, da in der Regel in jeder Einrichtung nur eine begrenzte Anzahl genehmigter Plätze zur Verfügung steht.
Bei Problemen, einen solchen Ausbildungsplatz zu finden, unterstützt das regionale Ausbildungszentrum.
In manchen Ausbildungszentren erfolgt die Vermittlung der Klinikplätze aber auch durch die Ausbildungsleitung.
In der Regel gibt es in jeder Institution eine für diese Ausbildungsteile zuständige Fachperson, die auch Ansprechpartner für die AusbildungsteilnehmerInnen sein sollte.
Ggf. sind auch anerkennungsfähige Vorverträge möglich. Hierzu wenden Sie sich bitte an die jeweilige regionale Ausbildungsleitung.

Welchen Umfang (Stunden, Zeit) muss die Praktische Tätigkeit 1 haben?

1.200 Stunden in mindestens 12 Monaten.
Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) legt für die Praktische Tätigkeit 1 die Dauer von einem Jahr fest, während die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen von mindestens 1.200 Stunden sprechen. Bei einer Vollzeittätigkeit ohne Urlaub lassen sich die 1.200 Stunden jedoch in einem Zeitraum von ca. acht Monaten absolvieren. Mittlerweile gilt als Vorgabe der Aufsichtsbehörden die Vorgabe von 12 Monaten Praktische Tätigkeit 1, in Blöcken von mindestens 3 Monaten. Die jeweilige Institution sollte Zeitraum und Stunden bescheinigen, damit Stundenüberhänge (= mehr als 1.200 Std.) für die Freie Spitze genutzt werden können.

Gibt es eine inhaltliche Beschreibung der Praktischen Tätigkeit 1?

Außer der Mitwirkung an 30 Fällen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene oder für die Kliniken verbindliche inhaltliche Gestaltung der Praktischen Tätigkeit 1.
Allerdings hat die DGVT-Qualitätssicherungs-kommission entsprechende inhaltliche Standards entwickelt, die derzeit verbandsintern diskutiert und dann zukünftig den Kliniken als Empfehlung eingereicht werden.

In welchem zeitlichen Umfang muss die Praktische Tätigkeit 2 erfolgen?

600 Stunden in mindestens 6 Monaten.
Das Psychotherapeutengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geben hier unterschiedliche Vorgaben: Das Psychotherapeutengesetz spricht von mindestens sechs Monaten, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von mindestens 600 Stunden.
Die Landesbehörden fordern einen Umfang von mindestens einem halben Jahr für die PT 2, in Blöcken von mindestens 3 Monaten. Werden im entsprechenden Zeitraum mehr als 600 Std. gearbeitet, kann dieser Stundenüberhang für die Freie Spitze genutzt werden. Daher sollten neben dem Zeitraum (mind. 6 Monate) auch die gesamten absolvierten Stunden bescheinigt werden.

Welche Inhalte gehören zur Praktischen Tätigkeit 2?

Es sollen Inhalte sein, die die psychotherapeutische Kompetenz stärken. Dies ist in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sehr allgemein formuliert und lässt in Absprache mit der jeweiligen Institution viel Spielraum für sinnvolle Tätigkeiten. Allerdings darf die Tätigkeit der PT2 nicht ausschließlich aus Büroarbeit und Telefondiensten bestehen.

Gibt es die Möglichkeit, die Praktische Tätigkeit und/oder die Praktische Ausbildung in der Nähe meines Wohnortes zu absolvieren?

Es gibt in jedem Ausbildungszentrum eine Liste aller Kooperationseinrichtungen für alle Praxisbausteine. Da es mit diesen Institutionen Verträge gibt, sind die Ausbildungszentren auch verpflichtet, dass diese Plätze in Anspruch genommen werden.
Sollte dies nicht möglich sein und eine alternative Institution vor Ort vorhanden sein, die die Voraussetzungen erfüllt (im Ausbildungszentrum nachfragen), können unter Umständen weitere Kooperationsverträge zwischen dem Ausbildungszentrum und der Institution geschlossen werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass individuelle Kooperationen viel Arbeit verursachen, die Bearbeitungszeit u.U. lang sein kann und die Landesprüfungsämter nicht in jedem Fall zustimmen müssen. WICHTIG: Erst NACH einer solchen staatlichen Zustimmung kann mit der Absolvierung des jeweiligen Bausteins begonnen werden.

Wird die Praktische Tätigkeit vergütet?

Es gibt hier leider bisher noch keine gesetzliche Regelung, um die sich die DGVT, Gewerkschaften und politische Institutionen aber bemühen. In der Regel weiß das Ausbildungszentrum über Vergütungsregelungen in den einzelnen Institutionen Bescheid und kann entsprechend beraten.
In manchen Kliniken/Institutionen gibt es sowohl vergütete als auch nicht-vergütete Ausbildungsplätze. Auch die Höhe der Vergütung (von 0-2.300 Euro/Monat) ist sehr unterschiedlich. Es ist ratsam, die Frage der Vergütung sofort bei der Anfrage in der Klinik oder dem Institut zu klären.

Wird die Praktische Tätigkeit in den psychiatrischen Kliniken supervidiert?

Supervision während der Praktischen Tätigkeit (PT) ist wünschenswert und sollte im Rahmen der klinikinternen Supervision erfolgen. Darüber hinaus sollte Supervision im Sinne von Intervision in den regionalen Arbeitsgruppen erfolgen.
Mehrere Ausbildungszentren des DGVT-Ausbildungsverbundes bieten regelmäßige Supervision der PT 1 ohne zusätzliche Kosten an.
Eine Nutzung der gesetzlich vorgeschriebenen Supervision im Umfang von 150 Stunden kann nur begrenzt im Rahmen der praktischen Tätigkeit genutzt werden, da durch das Verhältnis 1:4 (eine Supervisions- für vier Behandlungsstunden) die 150 Stunden fast ausschließlich für die praktische Ausbildung zu nutzen sind.

Ist die Durchführung der Praktischen Tätigkeit 1 vereinbar mit einer Angestelltentätigkeit in derselben Institution?

Im Prinzip JA. Die Institution muss eine genehmigte Kooperationseinrichtung sein und der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass die Angestelltentätigkeit für die Dauer von einem bzw. einem halben Jahr der Durchführung der ausbildungsrelevanten Tätigkeit dient.
In manchen Bundesländern sind hierzu eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers und eine Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde notwendig.

Darf mit Praktischen Tätigkeit (1 oder 2) bereits vor dem Lehrgangsstart begonnen werden?

PT 1 und PT 2 können nach Abschluss eines Ausbildungsvertrages auch schon vor dem Lehrgangstart begonnen werden. In manchen Bundesländern soll der Beginn der Praktischen Tätigkeit zeitnah zum Theoretischen Unterricht liegen. Es muss immer ein verbindlicher Ausbildungsvertrag geschlossen worden sein, in manchen Bundesländern ist außerdem die Zustimmung durch das Landesprüfungsamt erforderlich. Generell gilt: Ausbildungsbestandteile die vor Aufnahme der Ausbildung, also vor Abschließen eines Ausbildungsvertrages, absolviert wurden, können nachträglich nicht mehr anerkannt werden.

Setzt sich die DGVT für eine Verbesserung der finanziellen Situation der Auszubildenden während der Praktischen Tätigkeit ein?

JA, gemeinsam mit den Gewerkschaften, den Psychotherapeutenkammern und den anderen Trägerverbänden von Ausbildungsstätten hat die DGVT schon mehrere Initiativen zur Verbesserung der finanziellen Situation gerade bei der Praktischen Tätigkeit 1 (z.B. in Gesprächen mit den Krankenhausträgern und dem Gesetzgeber) durchgeführt. Die Situation verbessert sich stetig, wenngleich sehr langsam und zum Teil zu Lasten der Anzahl der von den Kliniken zur Verfügung gestellten Plätze. Auch von Seiten der Politik ist nicht zuletzt durch die zahlreichen Beschwerden und die Ergebnisse des Forschungsgutachtens (siehe Punkt 4.) eine baldige Einleitung von Veränderungen zu erhoffen.