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FAQ zur Ausbildung

FAQ

In der Liste häufig gestellter Fragen finden Sie Antworten zu allen Bereichen der Ausbildungen Psychologische Psychotherapie (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (KJP) nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) in der DGVT-Ausbildungsakademie.
Es wird versucht, trotz länderspezifischer Unterschiede allgemeingültige Antworten zu formulieren. Im Einzelfall auftretende Abweichungen der Ausbildungszentren, bitte im Zweifelsfall mit dem betreffenden Institut direkt klären. Wir bemühen uns darum, die Antworten auf dem aktuellen Stand zu halten. Bitte beachten Sie das jeweilige Aktualitätsdatum. Wir bitten um Verständnis, dass sich aus den Antworten kein Rechtsanspruch ableiten lässt.
Empfehlenswert ist es, zusätzlich den Originaltext des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und dessen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APrV-PsychThG) zu lesen. Diese können Sie als Download auf unserer Internetseite unter Informationsmaterial finden.

1. Allgemeines

  • Versicherungen
  • Status
  • Berufsbezeichnungen
  • Ansprechpartner
  • Berufschancen
  • Umzug
  • Geschützter Bereich

2. Ausbildungsbeginn

  • Zulassungsvoraussetzungen
  • Suche nach einem Ausbildungsplatz
  • Ausbildungsvertrag

3. Dokumente und Bescheinigungen

  • Studienbuch
  • Ausbildungsausweis
  • Ausbildungsdauer
  • Ausbildungsvertrag
  • Ausbildungsunterbrechung

4. Theoretischer Unterricht

  • Theoretische Konzepte
  • Versäumte Stunden
  • Nachweise
  • Didaktik

5. Selbsterfahrung

  • Versäumte Stunden
  • Einzelselbsterfahrung

6. Praktische Tätigkeit 1

  • Institutionen/Kooperationspartner
  • Umfänge
  • Finanzierung
  • Suche nach PT 1 Platz

7. Praktische Tätigkeit 2

  • Institutionen/Kooperationspartner
  • Umfänge
  • Finanzierung

8. Praktische Ausbildung

  • Stationäre Behandlungen
  • Institutionen
  • Gruppenpsychotherapie

9. Supervision 

  • Einzel- und Gruppensupervision
  • Anzahl der Supervisor*innen

10. Arbeitsgruppen 

  • Konzept und Inhalte   
  • Umfänge

11. Freie Spitze

  • ArbeitsgruppenTätigkeit

12. Anerkennungen / Anrechnungen /Versäumtes

  • Nachzuholendes
  • Quereinstieg
  • Ausland
  • Zusatzqualifikation s. unter 17.)
  • Andere Therapieausbildungen

13. Ausbildungsmaterialien

14. Kosten/Finanzierung

  • Ausbildungsgebühren
  • Prüfungsgebühren
  • Verdienstmöglichkeiten/Refinanzierung
  • Brutto/Netto
  • Bafög
  • Bildungskredit
  • Krankenversicherung
  • Steuererklärung

15. Prüfungen

  • Zeitpunkt
  • Durchführung
  • Prüfungskommission
  • Benotungen
  • Wiederholung
  • Falldokumentation

16. Qualitätssicherung

17.  Weitere Qualifikationen

  • MASTERSTUDIENGANG der Universität Bern
  • Gruppentherapie
  • Entspannungsverfahren
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Wie sind Ausbildungsteilnehmer*innen versichert bzw. wie sollten sie sich versichern?

Alle Teilnehmer*innen, die beim DGVT-Ausbildungsverbund (AV) eine Ausbildung absolvieren, sind durch den Ausbildungsträger haftpflichtversichert. Die Versicherungen beziehen sich auf alle Aktivitäten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen. Abgedeckt sind auch Unfälle auf dem Weg von und zu Ausbildungsveranstaltungen bzw. von und zur Ambulanz. Versichert sind ebenfalls Risiken im Kontext von Patient*innen-Behandlungen. Des Weiteren sind Schäden an Personen und Sachen während Ausbildungsaktivitäten (sofern es sich nicht um eigene Sachen bzw. Sachen von Verwandten handelt) versichert, wobei ein Selbstbehalt von 250,-- EUR besteht.
Eine private Haftpflichtversicherung sollte dennoch alle Teilnehmer*innen abgeschlossen haben, auch eine Berufshaftpflichtversicherung ist ratsam, da nicht alle beruflichen Tätigkeiten im Zeitraum der Ausbildung auch Ausbildungsaktivitäten darstellen.
Notwendig ist eine persönliche Krankenversicherung. Da die Tätigkeit in der Ausbildungsambulanz/Lehrpraxis keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt, sind diesbezüglich Überlegungen zur sozialen Absicherung allen Teilnehmer*innen selbst überlassen. Einige Krankenkassen versichern zu einem günstigen Ausbildungstarif.

Welchen Status habe ich als Ausbildungsteilnehmer*in?

Generell haben alle Ausbildungsteilnehmer*innen den Status “Auszubildende(r)” und erhalten mit dem Ausbildungsvertrag einen Ausbildungsausweis von der Akademie-Geschäftsstelle. Für die Gesetzliche Krankenversicherung ist allerdings relevant, wie hoch das monatliche Einkommen ist, z.B. durch die psychotherapeutische Arbeit in der Ambulanz oder einer Lehrpraxis. Einige Kassen erkennen diesen Status an und versichern zum Ausbildungstarif.

Sind die Berufsbezeichnungen „Psychologischer Psychotherapeut/Psychologische Psychotherapeutin” und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin” gesetzlich geschützt?

JA, alle Bezeichnungen, in denen irgendwie das Wort „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ vorkommt, sind gesetzlich geschützt.
Gesetzlich nicht geschützt ist die Tätigkeitsbezeichnung „Psychotherapie“.

Besteht für Psycholog*innen und Pädagog*innen mit erfolgreich absolvierter Ausbildung in Kinder und Jugendlichenpsychotherapie die gleiche Chance einer Niederlassung in eigener Praxis?

JA.

An wen können sich Auszubildende wenden, wenn ihre Fragen nicht zufrieden stellend in ihrem Ausbildungszentrum beantwortet können?

Weitere Klärungen können erfolgen mit der 
Geschäftsführung der DGVT-Ausbildungsakademie (AV) 
Telefon: 07071/ 94 34 44
Telefonische Sprechzeit:
Di. 10.30-12 Uhr und Do. 14-15.30
E-Mail: ausbildung(at)dgvt(dot)de

Wenn ich einmal z.B. wegen Umzugs das Ausbildungszentrum wechseln möchte, was muss ich tun?

Vom bisherigen Ausbildungszentrum wird eine Wechselbescheinigung (so genannte „abgebende Bescheinigung“) ausgestellt, in der alle bis zum Zeitpunkt des Wechsels absolvierten Ausbildungsinhalte und -stunden dokumentiert sind. Die Belege dafür sind von dem/der Ausbildungsteilnehmer*in vorzulegen bzw. zu beschaffen.
Diese Wechselbescheinigung ist die „Eintrittskarte“ in das zukünftige Ausbildungszentrum.
Dann ergänzt das aufnehmende Ausbildungszentrum diese Wechselbescheinigung um eine Bescheinigung, in der die noch zu absolvierenden Ausbildungsteile mit entsprechenden Stundenzahlen enthalten sind. (Zusatzbescheinigung)
Dann hat das aufnehmende Institut die Möglichkeit, die geplante Aufnahme unter Angabe des Lehrgangs, in den die Aufnahme erfolgt, zu bestätigen. (Aufnahmebescheinigung
Aufgrund dieser drei Bescheinigungen prüft das aufnehmende ABZ die Aufnahme und genehmigt sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Erst nach dieser Genehmigung ist der Wechsel perfekt. Die finanziellen Angelegenheiten sind mit der AV Geschäftsstelle in Tübingen bzw. dem Ausbildungszentrum in Hannover/Hildesheim, Krefeld, Stuttgart und Magdeburg zu regeln, dort wird auch der Ausbildungsvertrag umgeschrieben bzw. neu erstellt.
In der Regel können Sie innerhalb des DGVT Ausbildungsverbundes ohne finanzielle Nachteile wechseln. Da allerdings die Lehrgänge manchmal auf Grund der großen Nachfrage die Obergrenze der Kapazität er-reicht haben, ist ein Wechsel innerhalb des Verbundes von den vorhandenen Kapazitäten abhängig und leider nicht immer möglich.

Gibt es Unterschiede in der Bezahlung von approbierten Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*innen je nach Grundberuf?

Im Anstellungsverhältnis können sich Unterschiede ergeben, wenn die Arbeitgeber entsprechend dem Erstberuf und nicht entsprechend dem Psychotherapeuten-Beruf vergüten. Ansonsten sind Unterschiede nicht zulässig, aber es wird kaum möglich sein, Arbeitgeber bei der Einstellung zu et-was zu verpflichten. Die Krankenkassen zahlen in psychotherapeutischen Praxen gleich viel für die durchgeführten Leistungen aller Praxisinhaber*innen.

Wie sind derzeit die Berufschancen für angehende approbierte Psychotherapeut*innen?

In den nächsten Jahren werden viele derzeit tätige Psychotherapeut*innen (PP und KJP) die berufliche Altersgrenze erreicht haben, was eine günstige Chance bedeutet. In der Regel sind die Berufschancen im stationären Bereich größer als im ambulanten Sektor.

Wie kann ich mich auf der Ausbildungswebseite www.pab-info.de anmelden, um in den geschützten Teilnehmer*innenbereich zu gelangen?

Unter dem Menüpunkt „Ausbildungsteilnehmer*innen“ muss das Registrierungsformular ausgefüllt werden. Benutzername und Passwort werden selber vergeben und sollten leicht zu merken sein.

Mit welchen Studienabschlüssen kann ich die Ausbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie machen?

Derzeit mit Diplomabschlüssen und Masterabschlüssen in den Fächern Pädagogik, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Soziale Arbeit und Psychologie. Darüberhinausgehende Zulassungen zur Ausbildung sind bei den zuständigen Landesprüfungsämtern zu erfragen. (alle Landesprüfungsämter sind auf unserer Akademieseite unter Links zu finden). Auch die Ausbildungszentren haben entsprechende Informationen.
In der Regel sind zur Zulassung ein Bachelor- und ein Masterstudienabschluss zwingend. Im Psychologieabschluss muss das Fach Klinische Psychologie vermerkt sein.

Und worauf ist bei der Zulassung zur Ausbildung in Psychologischer Psychotherapie zu achten?

Darauf dass es ein Diplomabschluss oder ein konsekutiver Bachelor- und in Psychologie ist, wobei das Fach Klinische Psychologie ausgewiesen sein muss.

Wann kann ich mich für einen Ausbildungsplatz bewerben? Gibt es eine Bewerbungsfrist? 

Bewerbungen sind zu jedem Zeitpunkt über die Akademie-Verwaltung in Tübingen oder das jeweilige Ausbildungszentrum möglich. Anmeldeformulare stehen auf unserer Webseite zum Download bereit, können dort direkt online für PP und für KJP vorgenommen werden und sind ebenfalls über die Akademie-Verwaltung in Tübingen zu beziehen. Bewerbungsfristen gibt es nicht. Eine frühe Anmeldung ist für die Planung der Lehrgangsstarts und für die Sicherung eines Ausbildungsplatzes sinnvoll. Unter Ausbildungsstarts ist einzusehen, wann in welcher Region Ausbildungsstarts geplant sind.

Was kann mich bei einer Entscheidung für eine Ausbildung beim Ausbildungsverbund der DGVT-AV- unterstützen?

Auf unserer Webseite finden Sie umfassende Informationen zur Ausbildung. Hier können Sie sich einen „Wegweiser zur Ausbildung“ herunterladen. Darüber hinaus können Sie sich auf der Homepage der DGVT (www.dgvt.de) informieren. Die Akademie-Verwaltung bietet unter 07071/9434 44 telefonische Sprechzeiten für allgemeine Fragen an.
Eine allgemeine Psychotherapie-Ausbildungsberatung -auch bezüglich der neuen Gesetzgebung-  ist zu finden unter www.psychotherapeutin-werden.de/ oder unter der Tel.Nummer: 01520 – 567 58 98
Weiterhin können zur Klärung konkreter Fragen die Ausbildungsleitungen in den regionalen Ausbildungszentren kontaktiert werden. Auch hier sind alle Kontaktdaten auf den Webseiten der regionalen Ausbildungszentren zu finden, welche Sie unter „Ausbildungszentren" finden
Rechtzeitig vor Beginn eines neuen Lehrgangs bieten die meisten Ausbildungszentren Informationsveranstaltungen an, die kostenlos, aber zur besseren Planung möglichst mit Voranmeldung, besucht werden können.
Informationen über Termine sind bei der DGVT-Geschäftsstelle (07071 – 94 34 44) oder bei den regionalen Ausbildungszentren zu erfragen.

Wann beginnen neue Lehrgänge?

Das ist tatsächlich sehr unterschiedlich. In manchen Ausbildungszentren beginnen jährlich im Frühjahr und/oder Herbst neue Lehrgänge. Andere Ausbildungszentren starten im Turnus von eineinhalb Jahren. Wieder andere Ausbildungszentren starten bedarfsorientiert entsprechend der Anmeldelage.
Regelmäßige Informationen über Lehrgangsstarts können über unsere Akademieseite unter Ausbildungsstarts eingesehen sowie über die AV-Verwaltung (07071 – 94 34 44) erfragt werden.
Sollten Sie schon vor dem Start der Seminare mit Ausbildungsteilen beginnen wollen, besteht in manchen Regionen die Möglichkeit, mit der Praktischen Tätigkeit 1 (sog. Psychiatriezeit) zu starten, sofern ein Klinikplatz zur Verfügung steht und ein Ausbildungsvertrag geschlossen wurde.
Immer gilt: Im jeweiligen Ausbildungszentrum erkundigen.

Was muss ich tun, wenn ich mich (ggf. erst vorläufig) für eine Ausbildung bei einem Ausbildungszentrum des DGVT-Ausbildungsverbundes (AV) entschieden habe?

Persönliche Gespräche und/oder Entscheidungsseminare helfen beiden Seiten bei der Klärung.
In einigen Ausbildungszentren (ABZ) gibt es (zunächst) persönliche Gespräche mit der Leitung des ABZ, nach denen bereits eine Zulassung ausgesprochen werden kann, die Sie selbst aber auch noch überlegen können.
In anderen ABZ (z.B. Dresden, Hamburg (PP)) steht zu Beginn eines jeden Lehrgangs ein so genanntes Entscheidungs-/Zulassungsseminar. Dort trifft sich zum ersten Mal die zukünftige Lehrgangsgruppe.
In den persönlichen Gesprächen oder in den Entscheidungsseminaren kann jede/r potenzielle Ausbildungsteilnehmer*in noch einmal die persönlichen Ressourcen, die persönliche Lebenssituation und die persönlichen Möglichkeiten daraufhin überprüfen, ob eine Ausbildung zum jetzigen Zeitpunkt und mit den vom Gesetz vorgeschriebenen Erfordernissen durchführbar erscheint. Auch die Seminarleitung kann ggf. Unterstützung geben, mögliche Auflagen empfehlen, vom derzeitigen Ausbildungsbeginn abraten oder einen Beginn auch ablehnen. Auch wenn Letzteres äußerst selten vorkommt, soll die beidseitige Prüfung vor extremen Belastungen und Problemen im Verlauf der Ausbildung bewahren helfen.
Steht am Ende dieses Seminars ein persönliches JA zur Ausbildung, kann der Ausbildungsvertrag, der mit der Verwaltung des Ausbildungsverbundes (AV) geschlossen wird, unterzeichnet werden. Damit ist der Ausbildungsplatz gesichert.

Gibt es besondere Zulassungskriterien?

Es müssen die vom Gesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen erfüllt sein:

  • Abgeschlossene Studiengänge für die PP Ausbildung: Diplom in Psychologie oder Psychologie-Masterabschluss mit Prüfungsfach in Klinischer Psychologie.
  • KJP-Ausbildung: Diplom oder Master in Pädagogik oder Sozialer Arbeit (früher auch Sozialpädagogik, Heilpädagogik) oder Psychologie mit Prüfungsfach Klinische Psychologie (und ggf. andere Abschlüsse)

Über Ausnahmen entscheiden immer die zuständigen Landesprüfungsämter.
Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheiden beide Seiten in einem Informationsseminar oder einem persönlichen Gespräch zu Beginn der Ausbildung, ob ein Ausbildungsvertrag zustande kommen kann. 

Kann ich vor Ausbildungsende den Ausbildungsvertrag kündigen?

Kundenfreundliche Kündigungsbedingungen ermöglichen in vertretbaren Zeitabständen einen Ausstieg aus der Ausbildung ohne weitere finanzielle Konsequenzen. Kündigungen sind möglich nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres und dann weiterhin jeweils zum Quartalsende. Die Kündigungsfrist beträgt dann acht Wochen zum Halbjahresende.
Immer darauf achten, dass – sollte die Ausbildung an einem anderen Ausbildungszentrum weitergeführt werden – vor der Kündigung ein Anschlussvertrag existieren muss, da sonst keine erbrachten Leistungen bei einer Ausbildungsfortführung anrechenbar sind.

Wozu dient das “Studienbuch”?

Das Studienbuch, das zu Beginn der Ausbildung ausgehändigt wird, ist ein offizielles Dokument und dient als Nachweis für die absolvierten Bausteine der Ausbildung. Da das Studienbuch alle wesentlichen Nachweise für die Ausbildung enthält und ein prüfungsrelevantes Dokument darstellt, sollte es pfleglich behandelt werden.
Das Studienbuch ist zu allen Veranstaltungen des theoretischen Unterrichts, der Selbsterfahrung und der Supervision mitzubringen und entsprechend abzeichnen zu lassen. Auch die Praktische Tätigkeit 1 und die Praktische Tätigkeit 2 können im Studienbuch eingetragen und abgezeichnet werden. Ggfls. gibt es für die Bestätigung einzelner Ausbildungsbausteine separate Formulare oder formlose Bescheinigungen, z.B. der Kliniken. Für Eintragungen von Institutionen (praktische Tätigkeit und praktische Ausbildung) ist der jeweilige Institutionsstempel dem Nachweis hinzuzufügen. Auch muss daraus hervorgehen, dass die Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsbausteins /z.B. PT 1, PT 2, PA) erfolgte.
Das Studienbuch dient auch dem Nachweis der regionalen Arbeitsgruppen, dies jedoch nur in Verbindung mit den AG-Protokollen.
Wichtig: Das Studienbuch ist ein Dokument, Änderungen an den Eintragungen dürfen daher nicht vorgenommen werden. Sollten einmal fehlerhafte Eintragungen vorgenommen worden sein, so müssen diese gestrichen, die Korrekturen neu eingetragen und von einem Zeichnungsberechtigten, Lehrgangsleitung, Ausbildungsleitung) gegengezeichnet werden. Nicht gegengezeichnete Änderungen dürfen nicht berücksichtigt werden.

Was muss während der Ausbildung wie bescheinigt werden?

Generell gilt, dass Eintragungen im Studienbuch bzw. Bescheinigungen für die Absolvierung aller Ausbildungsteile und -bausteine notwendig sind.
Im Einzelnen gilt:
Das Besuchen von Seminaren des Theoretischen Unterrichts und der Selbsterfahrung wird im Studienbuch von den Dozent*innen bescheinigt.
Die Abzeichnung (Unterschrift) der Teilnahme an den regionalen Arbeitsgruppen erfolgt im Studienbuch durch die regionale Lehr-gangsleitung nach Vorlage der Protokolle, in denen Termine, Teilnehmende und Inhalte nachgewiesen werden.
Die Durchführung der Praktischen Ausbildung (Behandlungsstunden) kann sowohl im Studienbuch als auch separat bescheinigt werden. Die Unterschrift erfolgt durch die für die Durchführung der Behandlungsstunden verantwortliche Fachperson (z.B. Ambulanzleitung, Lehrpraxisinhaber*in, psychotherapeutische Leitung der Station usw.).
Die Durchführung der Praktischen Tätigkeiten 1 und 2 kann entweder im Studienbuch bescheinigt werden, in der Regel stellen die Institutionen aber separate Bescheinigungen aus. Wichtig ist, dass bei der Bescheinigung der Praktischen Tätigkeit 1 die Unterschrift durch den/die weiterbildungsermächtigte/n Arzt/Ärztin erfolgt. Die Bescheinigung der Praktischen Tätigkeit 2 erfolgt in der Regel durch die fachlich anleitende Person. Vordrucke für diese Bescheinigungen haben in der Regel die regionalen Ausbildungszentren.
Die Supervision wird durch den/die Supervisor*in im Studienbuch oder auf separaten Listen bescheinigt.
Für die Pflege des Studienbuchs bzw. die Einträge sind die Ausbildungsteilnehmer *innen selbst verantwortlich.
Beachten Sie die o.a. Hinweise zur Änderung fehlerhafter Einträge.

Gibt es einen Ausbildungsausweis?

Alle Ausbildungsteilnehmer* *innen erhalten einen Ausbildungsausweis. Dessen Gültigkeit ist aus rechtlichen Gründen auf die Mindestausbildungsdauer (3 Jahre, Dresden 5 Jahre) beschränkt.
Grundsätzlich gilt, dass die Ausbildung formalrechtlich nicht zur Einstufung als “Student/Studentin” oder “Auszubildender/Auszubildende” (bei Krankenkassen, öffentlicher Personennahverkehr o.ä.) gilt. Allerdings gehen verschiedene Krankenkassen dazu über, die Teilnehmer*innen als “Fachschüler” einzustufen, und: auch scheinen einzelne ÖPNV-Verbände, Kinos, Museen usw. kulant zu sein.
Für PP-Auszubildende, die im Rahmen des Masterstudiengangs an der Uni Bern immatrikuliert sind, erhalten einen regulären Studierendenausweis der Universität Bern (s. unter 17.)

Wie lange dauert eine Ausbildungsstunde?

Eine Ausbildungsstunde dauert 

  • im theoretischem Unterricht und bei der Selbsterfahrung sowie der Supervision 45 Minuten
  • bei Behandlungsstunden der praktischen Ausbildung 50 bis 60 Minuten und
  • bei der Praktischen Tätigkeit 1 und Praktischen Tätigkeit 2 je 60 Minuten.
  • Arbeitsgruppenstunden: 45 Min.

Kann ich während der Ausbildung beruflich tätig bzw. fest angestellt sein?

Prinzipiell ja, sofern dies mit der Durchführung der Ausbildung vereinbar ist bzw. die Durchführung einzelner Ausbildungsbausteine nicht behindert.
Die dreijährige Ausbildung ist als Vollzeitausbildung im Gesetz beschrieben und daher als vorrangig vor anderen beruflichen Aktivitäten zu sehen. Vor allem die Durchführung der Praktischen Tätigkeit 1 und 2 sowie die Durchführung von Behandlungstätigkeiten im Rahmen der Praktischen Ausbildung und ggf. einzelne Seminare und Blockseminare unter der Woche haben vor sonstigen beruflichen Tätigkeiten Vorrang.
Die fünfjährige Ausbildung ist laut Gesetz berufsbegleitend, d.h. also in der Regel auch mit einer Angestelltentätigkeit vereinbar. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass bestimmte Ausbildungsbausteine wie die Praktische Tätigkeit und die Praktische Ausbildung im Rahmen der fünf Jahre mit der sonstigen Angestelltentätigkeit vereinbar sein müssen.

Gibt es einen festgelegten Zeitraum bzw. Zeitrahmen, in dem die Ausbildung absolviert werden muss?

Es gibt Regelzeiten (je nach Art der Ausbildung -Vollzeit oder berufsbegleitend-) mit drei oder fünf Jahren, in denen das Ausbildungszentrum die von ihm zu verantwortenden Ausbildungsteile (Theoretischer Unterricht, Selbsterfahrung, Supervision, Praktische Tätigkeit und Praktische Ausbildung) anbieten muss. Wichtig: Die Ausbildung muss kontinuierlich erfolgen. Es ist jedoch gesetzlich nicht definiert, wann die Anmeldung zur staatlichen Prüfung erfolgen muss. Selbst wenn alle Ausbildungsteile absolviert sind, kann noch eine undefinierte Zeit bis zur Anmeldung zur Prüfung verstreichen.
Aus vielfacher Erfahrung ist es jedoch ratsam, die einzelnen Ausbildungsteile stringent hintereinander zu absolvieren und dann die staatliche Prüfung abzulegen. Nur so ist ein “Up to date”-Stand bezüglich der Prüfungsinhalte gewährleistet.

Kann die Ausbildung länger unterbrochen werden?

Im Prinzip ja, entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (siehe dort). Allerdings sind Unterbrechungszeiten mit der Ausbildungsleitung des regionalen Ausbildungszentrums zu besprechen und ggf. vom Landesprüfungsamt genehmigen zu lassen.
Es empfiehlt sich immer, bei Unterbrechungen (z.B. wegen Schwangerschaft, wegen Krankheit oder anderer wichtiger Gründe) nicht aus dem Ausbildungsvertrag auszusteigen. Nach einer Kündigung ist bundesweit keine Wiederaufnahme der Ausbildung mehr möglich, abgeleistete Ausbildungsteile gehen verloren. 

Werden Konzepte anderer Therapieverfahren bei der DGVT in die Ausbildung einbezogen?

In der Forschungsgruppe zur Ausbildung in Psychotherapie, die 2009 der Bundesregierung ein Gutachten vorgelegt hat, wirkten zwei auch in der DGVT aktive Vertreter*innen mit. In diesem Gutachten wird ein Ausbildungsmodell vorgeschlagen, „[...] welches theoriebasiert und störungsübergreifend an einem Schwerpunktverfahren bzw. Vertiefungsverfahren ausgerichtet ist und wirkungsvolle Konzepte und Methoden anderer Vertiefungsverfahren in ausreichender Form vermittelt, unter Berücksichtigung zugrunde liegender divergenter therapeutischer Haltungen und der Frage der differentiellen Indikation. Dies kann je nach Verfahren mit unterschiedlichem Praxisbezug erfolgen.“ Diese Forderung hat sich auch die DGVT-AV zu eigen gemacht und bietet in ihren Ausbildungszentren neben dem verhaltenstherapeutischen Schwerpunkt praxisorientiert Konzepte aus anderen bedeutsamen Verfahren der psychotherapeutischen Versorgung an. Dabei wird darauf geachtet, dass „[...] Evidenzbasierung modellhaft zum Ausbildungsthema [...]“ gemacht wird „(d.h. wissenschaftliche Informationen werden zur Verfügung gestellt, damit diese integriert mit der psychotherapeutischen Erfahrung und der individuellen Ausbildungsperspektive den AusbildungsteilnehmerInnen die beste Ausbildung anbieten können). Die Fähigkeit zu dieser Integration muss aber gezielt vermittelt und gelernt werden.“ (Strauß u.a. 2009)*
Die DGVT-AV-Ausbildungszentren nehmen die Ergebnisse des Forschungsgutachtens, die auf empirischen Daten beruhen, zum Anlass, praxisorientiert Theorien, Methoden, Techniken, Haltungen und Implikationen für die therapeutische Beziehung aus unterschiedlichen therapeutischen Verfahren in das Ausbildungscurriculum zu integrieren. Dabei können -regional unterschiedlich- die Systemische Therapie, die Tiefenpsychologie, die Gesprächspsychotherapie, die Humanistischen Verfahren, Hypnotherapie, die Sexualtherapie, die Schematherapie usw. integriert werden.

*: Strauß, B., Barnow, S., Brähler, E., Fegert, J., Fliegel, S., Freyberger, H., Goldbeck, L., Leuzinger-Bohleber, M., Willutzki, U. (2009): Forschungsgutachten zur Ausbildung in Psychologischer Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.

Und wie ist es mit dem Berner Ansatz der Allgemeinen Psychotherapie?

Es gibt eine Ausbildungskooperation mit der Universität Bern, die mit Professor Klaus Grawe und seinem Ausbildungs- und Forschungsteam kurz vor seinem Tod geschlossen wurde. Durch diese Kooperation sollen Elemente der Allgemeinen Psychotherapie in das Ausbildungsstudium „Psychotherapie mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie“ einbezogen werden. Dazu gehören die besondere Berücksichtigung der Gestaltung der therapeutischen Beziehung (komplementäre Beziehungsgestaltung), die Themen “Motivation” und “Ziele”, die Plananalyse sowie der Einbezug ressourcenorientierter Strategien in die therapeutische Arbeit.
Diese Kooperation wurde mit dem nachfolgenden Lehrstuhlinhaber, Prof. Franz Caspar zu einem Masterstudiengang „Psychotherapie mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie weiterentwickelt (Master of Advanced Studies-MASPTVT) und wird nun von Professor Berger geleitet. Seit 2012 kann dieses Masterstudium in 12 regionalen Ausbildungszentren (PP) zeitgleich zur Psychotherapieausbildung mit entsprechendem psychotherapeutischem Masterzertifikat absolviert werden kann. Mehr als 1.000 Ausbildungsteilnehmer*innen der DGVT-ABZ sind derzeit in Bern eingeschrieben, mehr als 300 haben bereits ihr Masterzertifikat der Uni Bern erworben. Näheres siehe unter Punkt 17. 

Wie ist das genaue Prozedere, wenn Stunden des theoretischen Unterrichts wegen Krankheit, Urlaubs usw. in einem anderen Lehrgang oder ABZ nachgeholt werden müssen?

Für das Seminar, das als Gast besucht werden soll, ist eine Abklärung mit der dort zuständigen Lehrgangsleitung notwendig. Je nach Ausbildungszentrum (vor allem abhängig von Raumgröße und Seminarsetting) und Lehrgang kann nur eine bestimmte Anzahl von Gästen zugelassen werden. Daher ist die vorherige Zustimmung der Lehrgangsleitung des gewünschten Lehrgangs erforderlich. Kontaktaufnahme in der Regel per Mail.
Mit der eigenen Lehrgangsleitung sollte besprochen werden, ob das gewählte Seminar, wenn es nicht mit dem versäumten identisch ist, als Äquivalenz für das versäumte Seminar gelten kann. Auch muss beachtet werden, dass nicht Seminare gleichen Inhalts zweimal besucht werden können. Bei mehr als drei nachzuholenden Seminaren ist zwingend auf die inhaltliche Übereinstimmung mit den versäumten Seminaren zu achten.
Generell ermöglichen es innerhalb des DGVT-Ausbildungsverbundes alle Ausbildungszentren und Lehrgänge fehlende Seminarstunden als Gast nachzuholen. Allerdings ist diese Möglichkeit immer abhängig von vorhandenen Kapazitäten. Diese Nachholung kann nur erfolgen, wenn aus zwingenden Gründen (insbesondere Urlaub, Krankheit – selbst oder Angehörige) ein Fehlen im eigenen Ausbildungszentrum unumgänglich war.

Wie erfolgt der Nachweis für die Teilnahme an Seminaren des theoretischen Unterrichts?

Zum einen wird die Teilnahmeliste unterschrieben, die die Dozent*innen jeweils am Ende des Seminartages herumgeben.
Des Weiteren ist es wichtig, dass im Studienbuch Seminar, Termin, Stundenumfang und Seminarleitung von den Teilnehmer*innen eingetragen und von der jeweiligen Seminarleitung abgezeichnet werden.

Gibt es eine Obergrenze für Nachholstunden bei den Seminaren? Was ist, wenn ich länger krank werde?

Weil es Härte- und Ausnahmefälle gibt, wurde hier keine Obergrenze gesetzt. Generell gilt, dass die Theorie- und Selbsterfahrungsstunden im eigenen Lehrgang zu absolvieren sind, da das Nachholen in anderen Lehrgängen wegen deren Kapazitäten nur begrenzt möglich ist. Auch der eigene Lehrgang möchte nicht immer eine große Zahl von Gästen aufnehmen. Sollte eine größere Zahl von Seminaren (z.B. 3 und mehr) aus dringenden Gründen versäumt worden sein, kontaktieren Sie bitte Ihre regionale Lehrgangs- oder Ausbildungsleitung.

An welchen Wochentagen finden die Theorie-Seminare statt?

In der Regel finden die Seminare immer unter Einbezug mindestens eines Wochenendtages statt. Viele Ausbildungszentren bieten die Seminare von Freitagnachmittag bis Samstagabend, andere von Samstagvormittag bis Sonntagnachmittag an.
Es gibt aber auch Blockseminare, die in der Regel über drei Tage laufen und zum Teil in der Woche stattfinden können.

Gibt es Vorgaben für die Didaktik beim Theoretischen Unterricht?

Die didaktische Struktur der Seminare der theoretischen Ausbildung, in denen diagnostisch-therapeutisches Wissen und diagnostisch-therapeutische Fähigkeiten vermittelt werden, ist vielfältig. Dazu gehören: Vorträge, Vorlesungen, Rollenspiele, Reflexionen, Fallarbeiten, Demonstrationen, Gespräche, praktische Erarbeitung und Übungen. In der Regel sind die Seminare durch Medien gestützt und zeichnen sich durch ein multimediales Lernen aus. Häufig werden Literatur zur Vorbereitung bzw. Handouts während der Seminare verteilt.
Nicht immer sind alle Themen gleich beliebt oder abwechslungsreich, was dann eher am Stoff als am/an der Dozent*in liegt. Hier bitte berücksichtigen, dass auch eher „trockene“ zum inhaltlichen Curriculum gehören müssen.  

Wie ist das genaue Prozedere, wenn Selbsterfahrungsstunden nachgeholt werden müssen?

Das Nachholen von Selbsterfahrung ist komplizierter als das Nachholen von Stunden des Theoretischen Unterrichts.
Da Selbsterfahrung in der Regel in zeitlich aufwändigeren Blöcken angeboten wird, sind bei Versäumnissen meist auch größere Stundenumfänge nachzuholen.
Zunächst ist zu versuchen, die fehlenden Selbsterfahrungsstunden im eigenen Ausbildungszentrum nachzuholen, sofern dies der Gruppen- und der inhaltliche Prozess zulassen.
Darüber hinaus bietet die Ausbildungsakademie an unterschiedlichen Standorten ein- bis zweimal im Jahr offene Selbsterfahrungsseminare zu günstigen finanziellen Konditionen an. Orte und Termine werden allen Ausbildungszentren frühzeitig bekannt gegeben. Teilnahme- und Reisekosten sind dabei selbst zu tragen.

Sind im Rahmen der Absolvierung der notwendigen 120 Stunden Selbsterfahrung auch Stunden an Einzelselbsterfahrung verpflichtend zu erbringen?

NEIN, nicht in den Ausbildungszentren des DGVT-Ausbildungsverbundes (AV). Wohl kann aber generell einzelnen Ausbildungsteilnehmer*in die Absolvierung von Einzelselbsterfahrungsstunden empfohlen werden, auch wenn dies nicht in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgesehen ist.
Allerdings empfiehlt das erwähnte Forschungsgutachten, zukünftig auch Einzelselbsterfahrung verpflichtend zu machen.

Wo findet die Praktische Tätigkeit statt?

Generell kann die Praktische Tätigkeit (1 und 2) nur in von den Landesbehörden für das jeweilige Ausbildungszentrum genehmigten Institutionen absolviert werden. Diese Genehmigung muss zu Beginn der Absolvierung dieser Bausteine vorliegen.

Wenn ich eine Institution für die Absolvierung von Praktischer Tätigkeit 1, Praktischer Tätigkeit 2 oder der Praktischen Ausbildung in der Nähe meines Wohnortes suche, was muss ich tun?

Es gibt in jedem Ausbildungszentrum eine Liste aller Kooperationseinrichtungen für alle Praxisbausteine. Da es mit diesen Institutionen Verträge gibt, sind die Ausbildungszentren auch verpflichtet, dass diese Plätze in Anspruch genommen werden.
Sollte dies nicht möglich sein und sollte es eine alternative Institution vor Ort geben, die die Voraussetzungen erfüllt (im Ausbildungszentrum nachfragen), können unter Umständen weitere Kooperationsverträge geschlossen werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass individuelle Kooperationen sehr viel Arbeit verursachen, die Bearbeitungszeit u.U. lang sein kann und die Landesprüfungsämter in jedem Fall zustimmen müssen. WICHTIG: Erst NACH einer solchen staatlichen Zustimmung kann mit der Absolvierung des jeweiligen Bausteins begonnen werden.

Welchen Umfang (Stunden, Zeit) muss die Praktische Tätigkeit haben?

Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) stellt für die PT 1 auf die Dauer von einem Jahr ab, während die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen auf mindestens 1.200 Stunden abstellen. 1.200 Stunden lassen sich bei einer Vollzeittätigkeit ohne Urlaub in einem Zeitraum von ca. acht Monaten absolvieren. Mittlerweile gilt als Vorgabe vieler Aufsichtsbehörden die Vorgabe von 12 Monaten Praktische Tätigkeit 1 in Blöcken von mindestens 3 Monaten bei einem Gesamtumfang von mindestens 1.200 Stunden. Die jeweilige Institution sollte Zeitraum und Stunden bescheinigen, damit Stundenüberhänge (=mehr als 1.200 Std.) für die Freie Spitze genutzt werden können.
Für die PT 2 gelten entsprechend ein halbes Jahr und 600 Stunden.

Können die Praktische Tätigkeit und Praktische Ausbildung parallel erfolgen?

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gibt zwar diesbezüglich keine Regelung vor. Die Ausbildungsstunden sind auf jeden Fall additiv zu sehen, und sie müssen in der Regel nacheinander erfolgen. Aber auch hier gibt es Unterschiede in der Genehmigung durch die Landesbehörden.   
Und Diese Behandlungsstunden der Praktischen Ausbildung müssen in jedem Fall durch von vom ABZ anerkannten Supervisor*innen supervidiert werden. 

Wie komme ich an einen “Psychiatrie-Platz”? Muss ich ihn mir selbst besorgen, oder wird mir dieser vermittelt?

Auf der Homepage www.dgvt-akademie.de gelangen Sie über den Menüpunkt Ausbildungszentren zu den Webseiten der jeweiligen ABZ. Dort finden Sie jeweils Listen der anerkannten Institutionen zur Durchführung der Praktischen Tätigkeit 1 und 2. In der Regel suchen sich die Ausbildungsteilnehmer*in selbst einen entsprechenden Platz für diese Ausbildungsbausteine, und zwar nach individuellen Kriterien wie z.B. Regionalität, Bezahlung, Wochenarbeitszeit usw. Vorherige Absprachen mit der Ausbildungsleitung vor Ort sind sinnvoll, da in der Regel in jeder Einrichtung nur eine begrenzte Anzahl genehmigter Plätze zur Verfügung steht.
Bei Problemen, einen solchen Ausbildungsplatz zu finden, unterstützt das regionale Ausbildungszentrum. In einigen Ausbildungszentren erfolgt die Vermittlung der Klinikplätze ausschließlich durch die Ausbildungsleitung. Bitte vorab erkundigen.
In der Regel gibt es in jeder Klinik/Institution eine für diese Ausbildungsteile zuständige Fachperson, die auch Ansprechpartner*in für die Ausbildungsteilnehmer*in sein sollte.
Ob ggfls. Vorverträge möglich sind, ist durch die regionale Ausbildungsleitung zu erfahren.

Wird die Durchführung der Praktischen Tätigkeit bezahlt?

Bis dato In der Regel mittlerweile JA, dennoch gibt es, gerade im Kinder- und Jugendlichenbereich nicht vergütete PT 1/PT 2. Wie auch das erwähnte Forschungsgutachten nachdrücklich feststellt, war dieses Thema bundesweit einer der größten Problempunkte der Psychotherapieausbildung. Mittlerweile hat der Gesetzgeber festgeschrieben, dass die Kliniken ab 01.09.2020 monatlich mindestens 1.000 Euro vergüten müssen. In der Regel weiß das Ausbildungszentrum über aktuelle Vergütungsregelungen Bescheid. Es ist anzuraten, die Frage der Vergütung sofort bei der Anfrage in der Klinik zu klären.
Übrigens: Im ABZ Rostock werden fast alle PT1- und PT2-Stellen volltariflich als Psycholog*in vergütet.

Wird die Praktische Tätigkeit in den psychiatrischen Kliniken supervidiert?

Supervision während der Praktischen Tätigkeit ist wünschenswert und sollte im Rahmen der klinikinternen Supervision erfolgen. Darüber hinaus sollte Supervision im Sinne von Intervision in den regionalen Arbeitsgruppen erfolgen.
Mehrere ABZ der DGVT-AV bieten auch ohne zusätzliche Kosten Supervision der PT1 an.
So wünschenswert die Supervision in der Praktischen Tätigkeit auch ist, eine kostenneutrale optimale Lösung ist zurzeit nur bedingt umsetzbar.

Gibt es eine inhaltliche Beschreibung der Praktischen Tätigkeit 1?

Es gibt – außer der notwendigen Mitwirkung an mindestens 30 Fällen – keine gesetzlich vorgeschriebene oder für die Kliniken verbindliche inhaltliche Ausgestaltung der Praktischen Tätigkeit 1.
Allerdings hat die DGVT-Qualitätssicherungskommission entsprechende inhaltliche Standards entwickelt, die verbandsintern diskutiert und den Kliniken als Empfehlung eingereicht wurden.

Ist die Durchführung der Praktischen Tätigkeit 1 vereinbar mit einer Angestelltentätigkeit auf einer Planstelle in einer vom zuständigen Landesprüfungsamt anerkannten psychiatrischen Institution?

Im Prinzip JA, wenn von Seiten des Arbeitgebers (einer genehmigten Kooperationseinrichtung) gewährleistet ist, dass diese Angestelltentätigkeit für die Dauer von einem Jahr (PT 1) bzw. einem halben Jahr (PT 2) der Durchführung der ausbildungsrelevanten Tätigkeit dient.
In manchen Bundesländern sind hierzu eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers und eine Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde notwendig.
Zur Sonderstellung des ABZ Rostock siehe oben.

Darf mit Praktischen Tätigkeit 1 bereits vor Beginn der regulären Ausbildung begonnen werden?

Auch wenn der Lehrgang (Theoretischer Unterricht) im Ausbildungszentrum noch nicht gestartet hat, können die Ausbildungsbausteine PT 1 und auch PT 2 bereits begonnen werden, sofern eine Zulassung zur Ausbildung (Ausbildungsvertrag) vorliegt. In manchen Bundesländern (z.B. NRW) soll der Beginn der Praktischen Tätigkeit zeitnah zum Theoretischen Unterricht liegen. Mit Zustimmung durch das Landesprüfungsamt (je nach Bundesland) muss auf jeden Fall ein verbindlicher Ausbildungsvertrag geschlossen worden sein.
Ausbildungsbestandteile die vor Aufnahme der Ausbildung, also vor Abschließen eines Ausbildungsvertrages absolviert wurden, können nicht nachträglich anerkannt werden.

Welche Inhalte gehören zur Praktischen Tätigkeit 2?

Es sollen Inhalte sein, die die psychotherapeutische Kompetenz stärken. Dies ist in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sehr allgemein formuliert und lässt in Absprache mit der jeweiligen Institution viel Spielraum für sinnvolle Tätigkeit. 

In welchem Umfang (Stunden, Zeit) muss die Praktische Tätigkeit 2 erfolgen?

Das Psychotherapeutengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geben unterschiedliche Informationen: Das Psychotherapeutengesetz spricht von mindestens sechs Monaten, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von mindestens 600 Stunden.
Die Landesbehörden fordern einen Umfang von einem halben Jahr für die PT 2, in Blöcken von mindestens 3 Monaten.
Werden in dem entsprechenden Zeitraum mehr als 600 Std. PT 2 absolviert, kann dieser Stundenüberhang für die Freie Spitze genutzt werden. Daher sollten neben dem Zeitraum (6 Monate) auch die absolvierten Stunden bescheinigt werden.

Werden Gruppenpsychotherapien für die Praktische Ausbildung anerkannt?

Die Durchführung von Gruppenpsychotherapien im Rahmen der Praktischen Ausbildung wird generell im Umfang von bis zu 60 der 600 Behandlungsstunden anerkannt. Durchgeführt werden müssen die Gruppenpsychotherapien unter anerkannter Supervision und in Institutionen, die für die Durchführung der Praktischen Ausbildung anerkannt sind. Bei der Anwendung von Gruppenpsychotherapien muss es sich um Krankenbehandlung handeln. 

Wie viele Stunden der Praktischen Ausbildung können im stationären Setting erfolgen und wie muss dies bescheinigt werden? 

In Abhängigkeit vom Ausbildungszentrum und Vorgaben der Aufsichtsbehörden kann ein Teil der 600 Behandlungsstunden ohne Vergütung durch die Ausbildungsambulanz absolviert werden. Allerdings ist dies nur in Kliniken möglich, die für diesen Ausbildungsbaustein (Praktische Ausbildung) anerkannt sind und für die eine Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde vorliegt.
Die Bescheinigung ist von der fachlichen Leitung oder von der (psychotherapeutischen) Fachaufsicht der jeweiligen Institution zu unterschreiben bzw. im Studienbuch mit Unterschrift und Stempel zu dokumentieren. Außerdem ist die regelmäßige Supervision dieser Behandlungstätigkeit durch Supervisor*innen, die für das ABZ anerkannt sind, zu belegen. 

Können Praktische Tätigkeit einerseits und Praktische Ausbildung andererseits parallel erfolgen?

Im Prinzip ja, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gibt diesbezüglich keine Regelung vor. Allerdings sind die Ausbildungsstunden additiv zu sehen.
Führt ein/e Teilnehmer*in im Rahmen der Praktischen Tätigkeit 1 oder der Praktischen Tätigkeit 2 auch Behandlungsstunden durch, erhöht sich der Stundenumfang der Praktischen Tätigkeit in der jeweiligen Einrichtung um diese entsprechende Anzahl der Behandlungsstunden.

Kann die Durchführung der Praktischen Ausbildung (psychotherapeutische Tätigkeit während der Ausbildung) auch in anderen Institutionen als der Ambulanz des Ausbildungszentrums oder anerkannten Lehrpraxen durchgeführt werden?

Grundsätzlich ist die Behandlungstätigkeit im Rahmen der Praktischen Ausbildung in den Ambulanzen bzw. in anerkannten Lehrpraxen (Kooperationspraxen) der Ausbildungszentren durchzuführen.
Zur Durchführung von PA im stationären Setting s.o. 

Wann kann mit der Durchführung von Behandlungsstunden begonnen werden?

Wird die Durchführung der Behandlungsstunden (PA) von der Gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt, kann damit laut Psychotherapierichtlinien frühestens nach der Hälfte der Ausbildung begonnen werden. Die „Hälfte” kann über den Ausbildungszeitraum, die Ausbildungsstunden oder die Ausbildungsinhalte definiert werden. Hier bestehen in den Bundesländern unterschiedliche Vorgaben. Generell gilt, dass der Beginn der Praktischen Ausbildung mit der Ausbildungsleitung bzw. der Ambulanzleitung abzustimmen ist. Die mögliche Regelung bzgl. PA in Kliniken ist an anderer Stelle beschrieben
In einigen Bundesländern ist die Aufnahme der Behandlungstätigkeit zusätzlich an die Absolvierung einer – ausbildungszentrumsinternen – Zwischenprüfung gebunden.

Können auch Privatpatient*innen behandelt werden? Wenn ja, ist die Vergütung höher und ist Besonderes zu beachten?

Grundsätzlich können auch Privatpatient*innen (Private Krankenversicherung, Beihilfe, Selbstzahler*innen) behandelt werden. Aufgrund von Restriktionen zahlreicher privater Krankenversicherungen und Beihilfeeinrichtungen ist dies aber eher die Ausnahme. Die Vergütung ist nicht höher als für die Behandlung gesetzlich Versicherter.
Für das Antragsverfahren gelten bei Privatpatient*innen besondere Regelungen, über die die Ambulanzleitung informiert.

In welchem Umfang können im Rahmen der Praktischen Ausbildung in Psychologischer Psychotherapie Behandlungsstunden mit Kindern und Jugendlichen durchgeführt werden?

Von den mindestens 600 Behandlungsstunden können bis zu 200 Stunden mit Kindern und Jugendlichen und davon 25 % (bis zu 50 Std.) mit Bezugspersonen durchgeführt werden. Diese Behandlungsstunden müssen in dafür anerkannten Ambulanzen/Lehrpraxen durchgeführt werden. Die Supervision muss durch für das Ausbildungszentrum anerkannte KJP-Supervisor*innen erfolgen.
Da es auch hier Länderspezifisches gibt, gilt immer die jeweilige ABZ-Regelung in Abhängigkeit der Vorgaben des Landesprüfungsamtes. 

Gibt es Leistungen, die neben den reinen Behandlungsstunden im Rahmen der Praktischen Ausbildung noch mit den Kassen abgerechnet werden können (z.B. probatorische Sitzungen, Psychotherapieanträge, Testverfahren, psychotherapeutische Sprechstunden usw.)?

Hier gibt es in Abhängigkeit von den Verhandlungen mit den Krankenkassen regional sehr große Unterschiede. Genaueres ist über die Ambulanzleitung zu erfahren.

Kann ich mir den Supervisor oder die Supervisorin selbst aussuchen?

Das hängt von den regionalen Absprachen der Ausbildungszentren (ABZ) mit den Supervisor*innen ab. In einigen Ausbildungszentren wird dieses Vorgehen (z.B. anhand einer SUP-Liste) empfohlen, wobei die ABZ die Auszubildenden natürlich unterstützen.
In anderen ABZ wird die Vermittlung durch die jeweilige Leitung durchgeführt. Also bitte im ABZ erkundigen. Eine Liste der mit dem jeweiligen Ausbildungszentrum kooperierenden Supervisor*innen ist auch auf den Webseiten des jeweiligen Ausbildungszentrums abrufbar. (Diese sind auf unserer Akademieseite unter Ausbildungszentren zu finden). Die Supervisor*innen sind vom zuständigen Landesprüfungsamt anerkannt worden, daher kann nur auf diese Liste zugegriffen werden. 

Was muss eine Gruppe, was muss ein/e einzelne/r Teilnehmer*in tun, wenn ein/e Supervisor*in nach eigenem Suchen gefunden wurde?

Wenn der/die Supervisor*in vom Ausbildungszentrum anerkannt ist, muss von der Gruppe/den einzelnen Teilnehmer*innen (fast) nichts weiter getan werden. Handelt es sich um Gruppensupervision, muss die zuständige ABZ-/Ambulanzleitung informiert werden, damit der/die Supervisor*in von der AV-Verwaltung oder der ABZ-Verwaltung einen entsprechenden Vertrag zugesandt bekommt. Ggfs. kann sich der/die Supervisor*in auch direkt um den Vertrag kümmern.
Ist der oder die gesuchte Supervisor*in vom eigenen Ausbildungszentrum noch nicht anerkannt, darf mit der Supervision nicht begonnen werden. Hier ist Rücksprache mit dem regionalen Ausbildungszentrum zu halten und ggf. die Anerkennung des Supervisors bei der Aufsichtsbehörde einzuleiten.
Der/die Supervisor*in muss bei seiner/ihrer Abrechnung der Gruppensupervision das Ausbildungszentrum, ggfs. den Namen der Gruppe sowie die Gruppenmitglieder angeben (ggfs. Unterschriften der Gruppenmitglieder mit einreichen). Dadurch kann geprüft werden, dass die Gruppe bzw. einzelne Teilnehmer*innen insgesamt nicht mehr als 100 Gruppensupervisionsstunden absolvieren.

Und wenn die Stundenzahl überschritten wird?

Die Teilnehmer*innen müssen auf die Höchstgrenze von 100 Stunden Gruppensupervision achten, da ansonsten ein darüber hinausgehender Betrag in Rechnung gestellt wird. 

Wie ist das mit den Kosten für Einzelsupervision?

Die Einzelsupervision muss in den meisten Ausbildungszentren selbst gezahlt werden (Ausnahme: Hannover). Dafür ist derzeit bundesweit ein Satz von 100 Euro pro Supervisionsstunde vorgesehen. Supervisor*innen sind an diesen Satz (der auch für die Gruppensupervision Geltung hat) gebunden.

Wie können Gruppensupervisionsstunden nachgeholt werden, wenn aus dringenden Gründen eine Zeitlang nicht bei der eigenen Supervisionsgruppe mitgearbeitet werden konnte?

Versäumte Stunden müssen individuell nachgeholt werden. Der/die Betroffene muss (ggfs. mit Unterstützung der regionalen Ausbildungsleitung) versuchen, fehlende Stunden in einer anderen Supervisionsgruppe nachzuholen. Kostspieliger, aber im begrenzten Umfang möglich, wäre die Inanspruchnahme entsprechender kostenpflichtiger Einzelsupervisionsstunden.

Wie muss Supervision nachgewiesen werden?

Einzel- und Gruppensupervision sind im Studienbuch oder einem speziellen Dokument des ABZ (bitte informieren) zu dokumentieren und von dem/der Supervisor*in abzuzeichnen. 

Müssen die Supervisionsstunden protokolliert werden?

Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften für die Protokollierung von Supervisionsstunden. Im Rahmen der Fürsorgepflicht, zur Qualitätssicherung und für die Bearbeitung von Problemfällen können Ausbildungsleitungen oder Supervisor*innen diese Protokollierung empfehlen oder zur Regel machen. 

Wie ist nachzuweisen, dass im Schnitt jede vierte Behandlungsstunde supervidiert wurde?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass bei 600 Behandlungsstunden und 150 Supervisionsstunden (mind. 50 Einzelsupervision) im Durchschnitt jede vierte Behandlungsstunde supervisionsmäßig betreut wurde. Dieser Schnitt ist von den Ausbildungsteilnehmer*innen einzuhalten. Auch die Supervisor*innen sollen ein Auge darauf haben.

Wie viele unterschiedliche Supervisor*innen muss ich während der Ausbildung haben?

Mindestens drei. Im Gesetz ist geregelt, dass die Supervision durch drei unterschiedliche (vom Ausbildungszentrum und der staatlichen Behörde anerkannte) Supervisor*innen erfolgen muss.
Es ist gesetzlich aber nicht geregelt, wie viele der höchstens 100 Stunden Gruppen- und mindestens 50 Stunden Einzelsupervision pro Supervisor*in begleitet werden müssen.
Wenn nicht zwingende Gründe dagegensprechen, sollte jede/r Supervisor*in die praktische Ausbildung aber mit mindestens 20 Stunden Supervision begleiten. Gerade bei der Einzelsupervision empfiehlt sich aber auch die Supervision einzelner Fälle bzw. Problemlagen bei dafür spezialisierten Supervisor*innen. Ein/eine Supervisor*in muss für jeden Fall hauptverantwortlich zeichnen. Diese Verantwortung kann aber auch auf eine/n neue/n Supervisor*in übergehen.
Studierende im Masterstudiengang der Uni Bern müssen 20 der 150 Std. Supervision bei einer/m von der Uni Bern im Berner Ansatz anerkannten Supervisor*in durchführen. 

Kann ich bei einem Supervisor Einzel- und Gruppensupervision in Anspruch nehmen?

Ja, das ist möglich. Es sollte aber berücksichtigt werden, dass die gesamte Supervision bei drei unterschiedlichen anerkannten Supervisor*innen erfolgen muss.  

Kann Gruppensupervision durch Einzelsupervision ersetzt werden und umgekehrt?

Laut Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind mindestens 50 Stunden Einzelsupervision zu absolvieren. Daraus ergibt sich, dass höchstens 100 Stunden Gruppensupervision durchgeführt werden dürfen, dass aber Einzelsupervision Gruppensupervision ersetzen kann. Nicht jedoch umgekehrt.
Ein solcher Ersatz kann jedoch nur in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung erfolgen. Und: Die Kosten für die Gruppensupervision sind in den Ausbildungsgebühren enthalten und können nicht herausgerechnet werden. Einzelsupervision ist zusätzlich kostenpflichtig.

Wann ist es sinnvoll, die Einzelsupervision in Anspruch zu nehmen?

Gruppen- und Einzelsupervision können parallel erfolgen. Einzelsupervision empfiehlt sich insbesondere zur Unterstützung bei den ersten Antragstellungen für die Psychotherapien oder zusätzlich, wenn die eigene SUP-Gruppe weniger Sitzungen als selbst benötigt absolviert.

Was sind die regionalen Arbeitsgruppen und welche Aufgaben haben sie?

Diese Frage kann nur sehr allgemein beantwortet werden. Prinzipiell entstammen die regionalen Arbeitsgruppen der Zeit des so genannten selbstorganisierten Lernens der DGVT-Weiterbildung vor Inkrafttreten des heutigen Psychotherapeutengesetzes. Es hat sich schon früh gezeigt, wie wertvoll die Arbeit in diesen regionalen Arbeitsgruppen auch im Kontext der Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz ist. Die Arbeit in den regionalen Arbeitsgruppen wird selbst organisiert, es gibt neben eigenen Themen aber auch zahlreiche Materialien sowie Vor- und Nachbereitungstexte aus den Seminaren.
In der Regel werden die Arbeitsgruppen zu Beginn der Ausbildung in Zusammenarbeit mit der Lehrgangsleitung oder im Rahmen eines Seminars gebildet.
Größe: Sie bestehen in der Regel aus vier bis fünf Teilnehmer*innen, es kann sich jedoch in Ausnahmefällen eine Schwankung zwischen drei bis sechs Teilnehmer*innen ergeben.
Sinnvoll ist es, die AGs nach regionalen Gesichtspunkten zu bilden, da sich die Gruppen im Verlauf der Ausbildung insgesamt mindestens 330 Stunden (à 45 Minuten) treffen. Die weiteren 170 Stunden sind Einzelarbeit/Selbststudium und werden mit in das Studienbuch unter „Regionale Arbeitsgruppen“ eingetragen.
Inhalte der AG-Arbeit sind u.a. Vor- und Nachbereitung der Seminare des Theoretischen Unterrichts, Vor- und Nachbereitung der Selbsterfahrung (in der Regel werden im Zusammenhang mit Seminaren weiterführende Aufgaben, Übungen und Rollenspiele vorgeschlagen, deren Durchführung in der AG-Arbeit stattfinden sollte).
Zu den weiteren Aktivitäten gehören die Intervision (gegenseitige Supervision), die Besprechung von Problemen im Zusammenhang mit speziellen Ausbildungsbausteinen (z.B. Praktische Tätigkeit 1 in Kliniken, Praktische Tätigkeit 2 in den dafür vorgesehenen Institutionen, die Durchführung der psychotherapeutischen Behandlungsstunden usw.). Wenn es zeitlich, organisatorisch und atmosphärisch passt, können die regionalen Arbeitsgruppen auch -wenn die Praktische Ausbildung beginnt- in die Supervisionsgruppen für die Gruppensupervision (siehe 9. Supervision) übergehen. Die Supervisionsstunden addieren sich dann zusätzlich zu den AG-Stunden.
In der Regel werden in den regionalen Arbeitsgruppen (AGs) auch die Falldokumentationen am Schluss der Ausbildung besprochen und gemeinsam die schriftlichen und mündlichen Prüfungen vorbereitet.
Hieraus ist erkennbar, dass den AGs ein hoher Stellenwert im Rahmen der Ausbildung zukommt.
Aus den Inhalten ergibt sich, dass die AG-Arbeit am Anfang durchaus in größeren Blöcken (vierstündig, ganztägig oder auch einmal in einem Wochenendblock) stattfinden kann, in der zweiten Ausbildungshälfte ergibt sich die Frequenz der Treffen vor allem aus den Belangen der praktischen Ausbildungsteile, ggfs. der Gruppensupervision und schließlich der Prüfungsvorbereitung.
Die 500 Stunden der AG-Arbeit werden der so genannten Freien Spitze (siehe 11. Freie Spitze) zugeordnet. Einzelheiten erfragen Sie bitte im regionalen Ausbildungszentrum.

Wie haben die Protokolle für die AG-Arbeit auszusehen? Wie haben die Protokolle für die AG-Arbeit auszusehen?

Als Minimum sollen es Ergebnisprotokolle sein, die enthalten: Datum und Ort, Zeit und Stundenumfang, anwesende AG-Mitglieder, Auflistung der bearbeiteten Themen.
Viele AGs gestalten die Protokolle aber ausführlicher, um damit auch eine Dokumentation aus ihrer Ausbildungszeit zu haben und aufzubewahren. 

Welche Tätigkeiten werden für die Freie Spitze anerkannt?

Die Freie Spitze gibt es nicht als feststehenden Ausbildungsbaustein. Die Freie Spitze ergänzt die Ausbildungsstunden der regulären Bausteine (Theoretischer Unterricht, Selbsterfahrung, Praktische Ausbildung, Supervision, Praktische Tätigkeit 1, Praktische Tätigkeit 2) auf 4.200 Stunden.
Die Freie Spitze hat selbst einen Umfang von 930 Stunden.
Diese 930 Stunden setzen sich aus verschiedenen Überhang- und sonstigen Stunden der eben genannten Bausteine zusammen.
Beispiel:
Es wurden beim Theoretischen Unterricht insgesamt 620 Stunden absolviert. 600 Stunden sind für den regulären Baustein notwendig. Es verbleiben 20 Stunden für den Baustein Theoretischer Unterricht, die für die Auffüllung der Freien Spitze verwendet werden können.
Daraus ergibt sich konsequenterweise, dass auch an die Inhalte der Freien Spitze die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie an die jeweils anderen Bausteine. Es kann also in der Freien Spitze regulär nur das anerkannt werden, was auch im jeweiligen Baustein anerkannt würde: z.B. psychotherapeutische Behandlungsstunden, Supervision von anerkannten Supervisor*innen, Praktische Tätigkeit 2 in dafür anerkannten Versorgungseinrichtungen der psychotherapeutischen und psychosomatischen Versorgung, die auch von Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträgern anerkannt sind.
Da in einigen Fällen die Anerkennungskriterien etwas weiter gefasst werden können als im regulären Baustein (z.B. Klinikfortbildungen, Tagungen), sind entsprechende Nachfragen bei der regionalen Ausbildungsleitung sinnvoll.
Die Absolvierung von Behandlungsstunden (Praktische Ausbildung) im Rahmen der Freien Spitze muss supervidiert werden.
Auch die 500 Stunden AG-Arbeit (siehe nächste Frage) gehören zu den 930 Stunden sog. Freie Spitze und werden z.B. den Behandlungsbausteinen „Theorie, Selbsterfahrung, Supervision“ zugeordnet.

Können im Rahmen der Freien Spitze Gruppenpsychotherapien durchgeführt werden?

Da die Durchführung von Gruppenpsychotherapien zur Praktischen Ausbildung gehört, ist eine entsprechende Anerkennung -neben der Anerkennung im Rahmen der Praktischen Ausbildung- in der Freien Spitze möglich. Die Gruppenpsychotherapien müssen - als zusätzliche Stunden der Praktischen Ausbildung - für die Anerkennung im Rahmen der Freien Spitze ebenfalls supervidiert werden.

Können besuchte Fortbildungen im Rahmen der Arbeit in Kliniken und Institutionen für die Freie Spitze anerkannt werden?

Prinzipiell JA, wenn die Ausbildungsleitung bzw. Lehrgangsleitung diese Inhalte als kompatibel mit dem Curriculum ansehen. Es sind auf jeden Fall Fremdbestätigungen über die Teilnahme (durch Klinikleitung, Fachaufsicht o.ä.) nötig.

Kann die Teilnahme an Tagungen und Kongressen für den theoretischen Unterricht oder die Freie Spitze anerkannt werden?

Auf jeden Fall für die Freie Spitze, wenn die Ausbildungsleitung bzw. Lehrgangsleitung die Kongress- und Tagungsinhalte als kompatibel mit dem Curriculum ansieht.
Als Anerkennung für den Theoretischen Unterricht sind Kongress- und Tagungsbesuche dann möglich, wenn die Inhalte definitiv zum Curriculum dieses Lehrgangs gehören und die Dozent*innen über eine entsprechende anerkannte Qualifikation verfügen. Hier ist besonders darauf zu achten, dass keine inhaltlichen Wiederholungen der Seminare des Theoretischen Unterrichts stattfinden.
Die jeweils alle zwei Jahre stattfindenden DGVT-Kongresse (Berlin) und DGVT-Workshoptagungen (Tübingen) sowie DGVT- Praxistage zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie wie auch die Berner Sommerakademien des Masterstudiengangs MASPTVT (s. unter 17.) können auf den Theoretischen Unterricht angerechnet werden. 
Grundsätzlich gilt, dass eine entsprechende Anerkennung vorab mit der Ausbildungsleitung besprochen werden soll.

Wenn ich einmal ein Seminar nachholen oder z.B. aufgrund eines Umzugs das Ausbildungszentrum wechseln möchte, in welchen Städten gibt es Ausbildungszentren?

Für Psychologische Psychotherapie:
In Berlin, Bodensee/Konstanz, Bonn, Dortmund, Dresden, Erlangen, Hamburg, Hannover, Krefeld, Magdeburg, München, Münster, Ostwestfalen-Lippe/Bielefeld, Rostock, Stuttgart.
Für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie:
In Berlin, Bodensee/Konstanz, Dresden, Er-langen, Hamburg, Hannover, Köln, Krefeld, Magdeburg, München, Münster, Stuttgart.
Zum Nachholen von Seminaren siehe 4. Theoretischer Unterricht.

Kann ein Teil der Ausbildung auch im Ausland absolviert werden?

Eher NEIN, da zahlreiche Bestandteile der Ausbildung von den jeweiligen Landesprüfungsämtern anerkannt werden müssen. Für Kliniken, Dozent*innen, Supervisor*innen usw. gibt es für Auslandsanerkennungen sehr enge Grenzen. Das liegt daran, dass die dortigen Institutionen und Fachpersonen eben nicht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens der Ausbildungszentren berücksichtigt werden konnten.
Es muss daher grundsätzlich von der Ablehnung absolvierter Ausbildungsteile im Ausland ausgegangen werden. Gleichwohl können unter Umständen auch positive Einzelfallentscheidungen möglich sein. Grundsätzlich gilt, dass vor Absolvierung von Ausbildungsteilen im Ausland (was zum Teil auch für die Absolvierung in anderen Bundesländern gilt) vom Ausbildungszentrum eine Zustimmung von Seiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeholt werden sollte.

Werden Ausbildungsteile für die späteren Zusatzqualifikationen (Kinder und Jugendliche, Gruppe, Entspannung) angerechnet bzw. anerkannt?

JA. Leistungen, die im Rahmen der Ausbildung erworben werden und später zu einer Abrechnungserweiterung führen können, können separat bescheinigt werden, wenn die anbietende Fachperson (Gruppe/Entspannung) bzw. das ABZ (Kinder-/Jugendliche) von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die entsprechende Anerkennung haben. 
Eine Bescheinigung kann durch die AV-Verwaltung in Tübingen oder das regionale Ausbildungszentrum ausgestellt werden. Der Bescheinigungsumfang hängt zum einen vom regionalen Curriculum ab, zum anderen von den individuellen Ausbildungsleistungen und von der Art der Zusatzqualifikation. Die Zusatzqualifikationen “Gruppenpsychotherapie” und “Entspannungsverfahren” können im Rahmen der Ausbildung dann ggfs. (teilweise) erworben werden, wenn die jeweiligen Praxisteile (vor allem Durchführung von Gruppenpsychotherapie unter qualifizierter Supervision) absolviert wurden.
(Näheres siehe unter ZUSATZQUALIFIKATION)

Können absolvierte Inhalte/Leistungen aus den Diplom- oder Master-Studiengängen für die Psychotherapie-Ausbildung angerechnet werden?

NEIN. Das Psychotherapeutengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regeln eindeutig, dass die Ausbildung 4.200 Stunden umfasst und dass die einzelnen Ausbildungsbausteine auch im vollen Stundenumfang in einem staatlich anerkannten ABZ absolviert werden müssen. Die Diplom- und Masterstudiengänge sind ZUGANGS-VORAUSSETZUNG für die Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz. Das gilt auch für die anderen Studienabschlüsse im Be-reich der Ausbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.

Können schon absolvierte Therapieausbildungen in irgendeiner Form auf die Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz angerechnet werden?

Im Prinzip JA. Das entscheidet das zuständige Landesprüfungsamt entsprechend § 5 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes. Es muss sich aber um eine ABGESCHLOSSENE Weiterbildung handeln, die nicht unbedingt ein anerkanntes Richtlinienverfahren zum Schwerpunkt haben musste. Dabei kann es sich auch um eine im Ausland absolvierte (abgeschlossene) Weiterbildung handeln. Nicht abgeschlossene oder Teil-Weiterbildungen haben keine Chance auf Anrechnung. 

Ist es sicher, dass Inhalte der Ausbildung, die in anerkannten Ausbildungsstätten in anderen Bundesländern erworben wurden, anerkannt werden?

Ja, wenn es sich um Ausbildungsteile handelt, die von einem anerkannten ABZ bestätigt worden sind.
Wichtig ist, dass das „abgebende“ Ausbildungsinstitut die bereits absolvierten Inhalte genau bescheinigt.
Zur Sicherheit sollte aber bei der Ausbildungsleitung nachgefragt werden.

Ich habe eine Verhaltenstherapie-Weiterbildung in der Schweiz/in Österreich abgeschlossen. Kann diese Weiterbildung für eine Approbation in Deutschland anerkannt werden?

Wichtig ist zunächst, dass es sich um eine abgeschlossene Weiterbildung in einem anerkannten Psychotherapieverfahren (z.B. Verhaltenstherapie) handelt. Nach dem Psychotherapeutengesetz können nur abgeschlossene Aus- und Weiterbildungen in einem anerkannten Verfahren (und das wäre hier die Verhaltenstherapie) Anrechnung finden.
Das heißt: Ausbildungsteile und nicht abgeschlossene Weiterbildungen können grundsätzlich nicht auf eine mögliche Anrechnung hin geprüft werden, egal, wo sie durchgeführt wurden, ob im In- oder im Ausland. Die Prüfung auf Anerkennung einer abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung in der Verhaltenstherapie ist generell über das zuständige Landesprüfungsamt bzw. die zuständige staatliche Behörde des jeweiligen Bundeslandes durchzuführen. Dort ist ein entsprechender Antrag auf Prüfung der Anerkennung zu stellen. Die Landesbehörde wird nach dieser Prüfung mitteilen, ob die Anrechnung möglich ist und ggf. welche weiteren Ausbildungsbausteine bzw. Ausbildungsteile noch zu absolvieren sind. Diese können dann in einem staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut ergänzt werden. Nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss kann damit dann auch die Approbation beantragt werden.

Welche Ausbildungsmaterialien bekomme ich von meinem DGVT-Ausbildungszentrum oder von dem/der Träger*in der Ausbildung?

Zum einen gibt es zu unterschiedlichen Zeiten der Ausbildung routinemäßig ein Lehrbuch und schriftliche Materialien sowie Lehrmedien, entweder für jede/n Teilnehmer*in oder für jede Arbeitsgruppe. Darüber hinaus erhalten alle Teilnehmer*innen Seminarliteratur zu vielen Seminaren, die entweder vor dem Seminar verschickt/verteilt/online gestellt, im Seminar von der Seminarleitung ausgehändigt oder nach dem Seminar vervielfältigt oder online an die Teilnehmer*innen verteilt/verschickt wird. Hier ist es etwas abhängig vom Thema und von den Dozent*innen, ob, wie viel und wann Material zu den Seminarteilnehmer*innen gelangt.
Güte von und Umgang mit Seminarmaterialien ist für uns auch ein Kriterium für die Auswahl von Dozent*innen.
Des Weiteren möchten wir auf die Fachbibliotheken in den Ausbildungszentren verweisen (siehe nächste Frage).
Den Arbeitsgruppen oder Teilnehmer*innen stehen in den ABZ-Bibliotheken auch Lehrfilme zu vielen Therapiethemen zum Ausleihen zur Verfügung. Und: DGVT-Mitglieder erhalten die DGVT-Zeitschrift „Verhaltenstherapie und psychosoziale Praxis“ zugesandt und deutliche Rabatte auf alle Produkte des DGVT-Verlags und seinem Psychotherapie-Verlag.  

Gibt es Institutsbibliotheken?

Jedes Ausbildungszentrum besitzt eine eigene Ausbildungsbibliothek. In ihr sind alle wichtigen Lehrbücher, methoden- und störungsbezogenen Fachbücher und Lehrfilme zum Einsehen, Kopieren und zum Teil zum Ausleihen verfügbar.
An dieser Stelle die große Bitte: Behandeln Sie die Bücher pfleglich, geben Sie diese schnell wieder zurück und vergessen Sie vor allem die Rückgabe nicht. Je mehr Selbstverantwortung und Selbstkontrolle bei diesem wertvollen Teil der Ausbildung existiert, desto einfacher werden die Ausbildungsleitungen vor Ort das Ausleihverfahren gestalten können.

Wie hoch sind die Ausbildungsgebühren?

Für Mitglieder der DGVT sind es 15.750 Euro, für Nicht-Mitglieder 16.650 Euro (Stand:  ab Frühjahr 2024). Zu diesen Gebühren kommen noch die Kosten für 50 Std. Einzelsupervision hinzu, 100 Euro pro Stunde (Stand: Herbst 2023).

In Hannover und Magdeburg gelten andere Gebührenordnungen, da hier u.a. die Einzelsupervision in den Ausbildungsgebühren inbegriffen ist.
Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung, und da sollte bei Vergleichen mit den Angaben anderer Institute genau nachgerechnet werden, dass eine Vergütung der Praktischen Ausbildung die kompletten Ausbildungskosten voll abdecken oder sogar noch darüber hinausgehen kann. Allerdings sind diese Einnahmen erst in der 2. Ausbildungshälfte zu erzielen.
Ein Rechenbeispiel:
Die Ambulanz des Ausbildungszentrums bezahlt 40/45 Euro für die Durchführung einer Behandlungsstunde im Rahmen der Praktischen Ausbildung. Würden alle 600 notwendigen Behandlungsstunden in der Ausbildungsambulanz durchgeführt, könnten ca. 24.000/27.000 Euro brutto (vor Steuer) erwirtschaftet werden. Da manchmal mehr als 600 Behandlungsstunden im Rahmen der Praktischen Ausbildung durchgeführt werden (bis zu 800 Behandlungsstunden sind möglich) erhöhen sich die Einnahmen während der Ausbildung ggf. entsprechend.  Auch werden –regional unterschiedlich – ggfls. weitere Leistungen der Krankenkassen vergütet, z.B. Diagnostik, psychotherapeutische Gespräche, Sprechstunden, was die Gesamteinnahmen entsprechend erhöht.

Wie setzen sich die Ausbildungskosten zusammen?

In der Regel beinhalten die Gesamtkosten die Kosten für den Theoretischen Unterricht, für die Selbsterfahrung, für die Gruppensupervision* und für alle Verwaltungskosten. Außerdem sind auch die Kosten für diverse Ausbildungsmaterialien enthalten. Zusätzlich beinhalten die Gesamtkosten zum Ausbildungsende 250 bis 400 EUR als Finanzierungsanteil der Ausbildungsteilnehmer*innen für Prüfungsorganisationskosten. 
Es können noch Übernachtungskosten entstehen für Blockseminare/Selbsterfahrungsblöcke in Tagungshäusern (einige ABZ bezahlen oder bezuschussen die Übernachtungskosten) und ggfs. Kosten für die Zulassungsgespräche (die bei erfolgter Zulassung auch erstattet werden können).
* Die Organisation der Finanzierung der Gruppensupervision kann ggf. abweichen.

Wie werden die Ausbildungsgebühren verwendet?

Die Lehrgänge sind kostendeckend kalkuliert. Ziel des DGVT-Ausbildungsverbundes (AV) ist es, den Auszubildenden die Ausbildung so kostengünstig wie möglich anzubieten.
Von den Gebühren werden neben den direkten Kosten für die Durchführung der Ausbildungsbausteine auch die Aufwendungen in den regionalen Ausbildungszentren sowie die Gesamtverwaltung bezahlt.
Die Einnahmen der Ambulanz werden anteilig an die Ausbildungsteilnehmer*innen ausgezahlt, und ansonsten für die Gewährleistung des Ambulanzbetriebes und weitere Ausbildungsaufgaben eingesetzt. Die Durchführung der Ausbildung ist mit vielfältigen Aufwendungen verbunden, z.B. Personalkosten, Raumkosten, Technik, Bibliothek, Verwaltung usw.

Gibt es Prüfungsgebühren?

Die staatlichen Prüfungen gehören nicht zur Ausbildung, die Ausbildungszentren sind von staatlicher Seite aber zu deren Organisation und Durchführung verpflichtet. Daher wird für die Durchführung der mündlichen Prüfung lediglich eine Pauschale als anteilige Finanzierung der Prüfungsorganisationskosten erhoben. Das Abschlusszertifikat des AV, das detailliert eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in Psychotherapie mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie bescheinigt, ist in den Ausbildungskosten enthalten (siehe unter Zertifizierungen).

Wie sind die Zahlungsmodalitäten?

In der Regel wird jeweils ein Zwölftel der Gesamtgebühren vierteljährlich durch Einzugsvollmacht bei der dreijährigen Ausbildung vom persönlichen Konto abgebucht. Bei der fünfjährigen Ausbildung (in Dresden und Magdeburg möglich) sind es entsprechend ein Zwanzigstel der Gesamtgebühren. Damit sind die jährlichen Ausbildungskosten genau berechenbar. Lediglich die Kosten für die Einzelsupervision fallen direkt bei den Supervisor*innen an (Ausnahmen: Magdeburg und Hannover).

Muss ich noch mit irgendwelchen zusätzlichen und vorher nicht bekannten Kosten rechnen?

NEIN, die Ausbildungskosten sind beim DGVT-Ausbildungsverbund (AV) transparent und durchschaubar. Zusätzliche Kosten können in einigen Ausbildungszentren ggf. dadurch anfallen, dass Blockseminare oder Selbsterfahrungsseminare als Kompaktveranstaltungen in Tagungshäusern durchgeführt werden (Übernachtungs- und Verpflegungskosten, sofern diese nicht vom ABZ getragen bzw. bezuschusst werden). Diese möglichen Kosten werden aber am Anfang der Ausbildung bekannt gegeben. Darüber hinaus gibt es nur noch persönliche Kosten, die durch Fahrtkosten, Fachbücher usw. entstehen.
Die Studierenden im Masterstudiengang (siehe Punkt 17) zahlen für diese zusätzliche Ausbildungsqualifikation Semestergebühren in Höhe von derzeit 45 Euro pro Semester. Bei einer fünfjähriger Ausbildung sind es 27 Euro pro Semester, nach fünf Jahren erhöhen sie sich auf 45 Euro).

Welche Möglichkeiten bestehen zur Refinanzierung der Ausbildung, z.B. durch die Durchführung der Praktischen Ausbildung?

Die Durchführung der Praktischen Ausbildung in den Ambulanzen der AV-Ausbildungszentren sowie in den angeschlossenen und anerkannten Lehrpraxen wird vergütet. Die Höhe der Vergütung richtet sich danach, wie viel die Krankenkassen den Ausbildungsambulanzen für eine Therapiestunde bezahlen, abzüglich der Betriebskosten der Ambulanz. In der Regel gelingt es, durch die Praktische Ausbildung die kompletten Ausbildungskosten zu refinanzieren.
Ein Rechenbeispiel:
Die Ambulanz des Ausbildungszentrums bezahlt 40/45 Euro für die Durchführung einer Behandlungsstunde im Rahmen der Praktischen Ausbildung. Würden alle 600 (oder mehr: bis 800 sind möglich) notwendigen Behandlungsstunden in der Ausbildungsambulanz durchgeführt, könnten ca.24.000/27.000 Euro brutto (vor Steuer) erwirtschaftet werden.
Werden –wo dies möglich ist- auch Behandlungsstunden in einer stationären Einrichtung durchgeführt, verbleiben für die Durchführung in der Ambulanz oder Lehrpraxis weniger als 600 Stunden, reduziert dies die eigenen Einnahmen, den die stationären Behandlungsstunden werden nicht vergütet.
Für die PT1 und PT2 in Kliniken muss ab 01.09.2020 eine monatliche Vergütung von mindestens 1.000 Euro von den Kliniken vergütet werden.

Kann BAföG beantragt werden?

JA, im Prinzip, da es sich um eine Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz handelt. Es gibt bundesweit Teilnehmer*innen, die einen BAföG-Antrag mit Erfolg gestellt haben, wobei dies nur für die dreijährige Vollzeitausbildung möglich ist. Auskunft geben in der Regel die für den Wohnort zuständigen Studentenwerke. Nähere Auskunft über den Ort der Antragstellung erteilt das regionale Ausbildungszentrum. Wichtig ist zu wissen, dass BAföG einkommensabhängig als verzinsliches Volldarlehen gewährt wird. Da zahlreiche Bedingungen zu berücksichtigen sind, ist eine Information beim zuständigen Studentenwerk oder bei der zuständigen Landesregierung sinnvoll. Ein Versuch sollte durchaus unternommen werden.

Welche weiteren Zuschussmöglichkeiten für die Ausbildung gibt es?

Es wurde bereits Wohngeld mit Erfolg beantragt.
Beim Bundesverwaltungsamt kann ein Bildungskredit beantragt werden (siehe: www.bundesverwaltungsamt.de).
Auch hierfür gelten bestimmte Bedingungen, z.B. Altersgrenzen, die berücksichtigt werden müssen.

Und wenn mir während der Ausbildung das Geld ausgeht?

Der DGVT-Ausbildungsverbund (AV) selbst gewährt zwar keine Zuschüsse zur Ausbildung. Die AV und auch die regionalen Ausbildungszentren haben jedoch bisher in Härtefällen im Gespräch mit finanziell sehr belasteten Teilnehmer*innen Wege gefunden, dass diese die Ausbildung zu Ende führen können. Vor dem Gespräch mit der Geschäftsführung in Tübingen können sich Teilnehmer*innen vertrauensvoll auch zunächst an ihre regionale Ausbildungsleitung wenden.
Wichtig ist, dass diese Ausbildungsteilnehmer*in Teilnehmer*innen keine Sorgen haben, das Gespräch mit ihrer Leitung zu suchen.

Was kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden?

Die Ausbildungsgebühren, die Fahrtkosten zu den Ausbildungsveranstaltungen, Übernachtungs- und Verpflegungskosten (vor allem im Rahmen von Blockveranstaltungen), Ausbildungsmaterialien usw. können in der Regel als Werbungskosten in voller Höhe geltend gemacht werden. 

Müssen die Einkünfte aus der Ambulanztätigkeit versteuert werden?

JA, im Rahmen des individuellen Einkommensteuerverfahrens. Allerdings können im Rahmen der Steuererklärung alle Ausbildungskosten abgesetzt werden (siehe dort).

Was kann im Rahmen der Praktischen Ausbildung außer der Durchführung der reinen Behandlungsstunden noch abgerechnet werden?

Hier gibt es Unterschiede bzgl. der Vereinbarungen mit der Gesetzlichen Krankenversicherung. In manchen Bundesländern können über die reinen Behandlungsstunden hinaus noch die Erstellung der Berichte für die Antragstellung und die Durchführung von Testverfahren sowie psychotherapeutische Gespräche und Sprechstunden abgerechnet und auch anteilig für die Ausbildungsteilnehmer*innen vergütet werden. Näheres erfahren Sie in ihrem Ausbildungszentrum.

Zur genauen Information empfiehlt sich die Lektüre der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, die auf unserer Webseite unter Informationsmaterial zu finden ist.

Wie wird im Rahmen der Ausbildung auf die am Schluss der Ausbildung anstehenden Prüfungen vorbereitet?

Die Dozent*innen des Theoretischen Unterrichts werden immer wieder auf den Gegenstandskatalog der schriftlichen Prüfung hingewiesen und veranlasst, inhaltliche Hinweise in das jeweilige Thema einzubauen. Sie werden ebenfalls gebeten, zur weiteren Vertiefung des Themas aus ihrer Sicht mögliche Prüfungsfragen zu formulieren.
Des Weiteren gibt es ein umfassendes Literaturkompendium, das zum Kopieren in den Ausbildungszentren ausliegt.
Es werden in vielen Ausbildungszentren Seminare zur Prüfungsvorbereitung und „Probeprüfungen“ durchgeführt. Deren Besuch wird dringend empfohlen.
Beim IMPP (das für die schriftlichen Prüfungen zuständig ist, www.impp.de) gibt es auch ein Prüfungsprobeheft und die erwähnten Gegenstandskataloge zum Download.
In einigen Ausbildungszentren werden Seminare oder Workshops zur Prüfungsvorbereitung angeboten. Auch liegen in vielen ABZ-Bibliotheken bisherige Fragensammlungen aus. 

Wie sieht eigentlich die staatliche Prüfung aus?

Die staatliche Prüfung ist nicht Teil der Ausbildung und nicht in der Verantwortung der Ausbildungsstätten. Die staatlichen Behörden organisieren die schriftliche Prüfung, Organisation und Durchführung der mündlichen Prüfungen werden an die Ausbildungszentren delegiert. Die Prüfung gliedert sich in vier Teile:

  1. Abgabe von sechs Psychotherapie-Falldokumentationen an das Ausbildungszentrum, das die Fälle annehmen muss. Diese Fälle werden nicht benotet, müssen aber „angenommen“ werden. (Im Rahmen des Berner Masterstudiengangs, s. unter 17., wird ein Fall in Bern begutachtet und als Masterarbeit benotet). Von den sechs Fällen gehen zwei Dokumentationen (die von dem/der Ausbildungsteilnehmer*in bestimmt werden) mit der Prüfungsanmeldung an die staatliche Behörde.
  2. Eine schriftliche Prüfung mit bundesweit einheitlichen Fragen im zeitlichen Umfang von 120 Minuten (meist Mitte März und Mitte August).
  3. Eine mündliche Einzelprüfung im Umfang von 30 Minuten (Grundlage ist mindestens eine der beiden eingereichten Falldokumentationen).
  4. Eine mündliche Gruppenprüfung (mindestens zwei, höchstens vier Teilnehmer*innen) im Umfang von 30 Minuten pro Teilnehmer*in zu allen Themen der Schwerpunktausbildung, in der Regel am selben Tag wie die mündliche Einzelprüfung.

Welche Unterlagen werden für die Prüfungsanmeldung benötigt?

Zum einen das offizielle Formular zur Prüfungsanmeldung, welches von den Homepages der Prüfungsämter zu laden und in den Ausbildungszentren zu erhalten ist. Dort sind weitere Informationen enthalten, welche Dokumente benötigt werden.
Des Weiteren eine Bescheinigung des Ausbildungszentrums, in der die Absolvierung aller Ausbildungsbausteine bestätigt wird. Für deren Ausstellung benötigt das Ausbildungszentrum das Studienbuch sowie weitere Originalbescheinigungen (z.B. Klinikbescheinigung für PT1).

Wann finden diese Prüfungen statt?

Die schriftlichen Prüfungen finden in jedem Jahr zweimal statt, in der Regel Mitte März bzw. Mitte August. Die genauen Termine werden auf der Webseite des IMPP (www.impp.de) veröffentlicht.
Die Anmeldung zur staatlichen Prüfung erfolgt in der Regel drei Monate vor der schriftlichen Prüfung (z.B. NRW bis spätestens 10.1. und 10.6.) Genaue Fristen teilen die zuständigen Landesprüfungsämter mit, dort gibt es auch die Anmeldeformulare zur schriftlichen Prüfung, die in der Regel aber auch in den Ausbildungszentren ausliegen.
In der Regel müssen beim verbindlichen Anmeldetermin noch nicht alle Unterlagen vorliegen (auf jeden Fall aber das offizielle Anmeldeformular). Für einige Unterlagen gibt es Nachreichfristen. Bitte unbedingt genau erkundigen!!
Die für die mündlichen Prüfungen relevanten 2 Falldokumentationen sind 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung im Ausbildungszentrum bzw. in der Geschäftsstelle des Ausbildungsverbundes (AV) in Tübingen (erkundigen!) zur Begutachtung einzureichen.
Die mündliche Prüfung (in der Regel Einzel- und Gruppenprüfung am gleichen Tag) finden zeitnah nach den schriftlichen Prüfungen statt. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung muss dann noch nicht unbedingt vorliegen. Die beiden Prüfungsfalldokumentationen sind auch für die Zertifizierung des Masterstudiengangs der Uni Bern von Bedeutung (siehe Punkt 17). 

Wo finden die schriftlichen und mündlichen Prüfungen statt?

Die schriftlichen Prüfungen finden in der Regel in öffentlichen Räumen statt und werden von den zuständigen Landesbehörden organisiert. Sie werden meist mit den schriftlichen Prüfungen für die Medizin- und Pharmazieprüfungen gekoppelt.
Die mündlichen Prüfungen finden in der Regel in einem Ausbildungszentrum statt.

Wer prüft?

Es ist gesetzlich festgelegt, dass es eine Prüfungskommission gibt, die vom ABZ vorgeschlagen und von der Landesbehörde berufen wird.
Zwei Prüfer*innen dürfen keine Lehrkräfte des eigenen Institutes sein (d.h. auch alle Prüfer*innen können theoretisch institutsfremd sein). In der Regel werden aber zwei Prüfer*innen des eigenen Institutes eingesetzt.
In jeder Prüfungskommission, die aus vier Prüfer*innen besteht, muss ein Arzt/eine Ärztin vertreten sein. Die Prüfung wird von der/dem Prüfungsvorsitzenden geleitet.

Werden die Prüfungen benotet?

Die Falldokumentationen werden nicht bewertet (Ausnahme Uni Bern, s. unter 17.)  sie müssen von der Ausbildungsleitung des Ausbildungszentrums angenommen werden.
Die schriftliche und die mündlichen Prüfungen werden mit Noten von 1 (Sehr gut) bis 6 (Ungenügend) bewertet. Nach einem speziellen Berechnungsverfahren (welches eher Kandidat*innen-freundlich und in der Prüfungsverordnung genau festgelegt ist) wird schließlich eine Gesamtnote für die Prüfung errechnet.

Was ist, wenn ich in einer Prüfung durchfalle?

Der Prüfungsteil, der mit “Mangelhaft” oder “Ungenügend” bewertet wird, kann wiederholt werden. Bei nicht bestandenem mündlichem oder bei nicht bestandenem mündlichem und schriftlichem Teil werden Auflagen durch den/die Prüfungsvorsitzende(n) erteilt, die zu erfüllen sind, bevor eine Neuanmeldung zur Prüfung möglich ist.
Wenn ein Prüfungsteil mit “Mangelhaft” oder schlechter bewertet worden ist, gilt die Gesamtprüfung als nicht bestanden, jedoch muss nur der nicht bestandene Prüfungsteil wiederholt werden.
Für die mündliche Prüfung, die ja aus zwei Teilen besteht, gilt, dass beide Teile mit mindestens “ausreichend” bewertet sein müssen. Ist ein Teil mit “mangelhaft” oder schlechter bewertet, gilt die gesamte mündliche Prüfung als nicht bestanden und muss insgesamt wiederholt werden. Die Wiederholung nur eines Teils der mündlichen Prüfung ist nicht möglich.
Höchstens zwei Wiederholungen sind möglich.

Wie sollen die Falldokumentationen erstellt werden?

Während der Ausbildung wird allen Ausbildungsteilnehmer* innen ein Leitfaden zur Falldokumentation zugesandt. Darin steht alles über Umfang und Gliederung der Dokumentationen. Ausrichtung der Falldokus im Rahmen des Masterstudiengangs gibt es einen eigenen Leitfaden.

Wie wird die Supervision der Fälle nachgewiesen, die schließlich dokumentiert werden?

Dadurch, dass sie von dem/der Supervisor*in, die die Supervision schwerpunktmäßig durchgeführt hat, unterschrieben werden. Das Einholen der Unterschrift ist Aufgabe der Ausbildungsteilnehmer*innen.

Gibt es eine Zwischenprüfung?

Nicht nach dem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Einige Bundesländer (z.B. Sachsen) verlangen aber eine Zwischenprüfung vor Beginn des Ausbildungsteils „Praktische Ausbildung“. Und auch einige Ausbildungszentren haben sie eingeführt, um den Auszubildenden eine Rückmeldung über ihren Wissensstand zu ermöglichen und den Beginn der Praktischen Ausbildung zu prüfen. Dies liegt im Ermessen der Ausbildungsleitung vor Ort.

Wie wird sichergestellt, dass die Ausbildung einem hohen Standard entspricht?

Es erfolgen anonym Evaluationen für die einzelnen Lehrveranstaltungen, jährlich eine Zufriedenheitsevaluation für die gesamte Ausbildung, das Gleiche zum Abschluss der Ausbildung. Entscheidend für die Bewertung der Qualität der Ausbildung sind die entsprechenden Rückmeldungen durch die Ausbildungsteilnehmer*innen. Aufgrund der Bewertungen und den regelmäßigen Besprechungen dieser Bewertungen und Rückmeldungen werden Inhalte und Organisation der Ausbildung fortlaufend angepasst. Die Qualitätssicherung hat einen hohen Stellenwert in den ABZ der DGVT.

Wie wird überprüft, ob die Seminare des Theoretischen Unterrichts auch eine gute Qualität bieten?

Alle Seminare werden evaluiert, d.h. direkt im Anschluss an die Veranstaltung auf ihre Qualität hin überprüft. Die Teilnehmer*innen füllen einen kurzen Evaluationsfragebogen aus, die Dozent*innen erhalten Rückmeldung über die Ergebnisse.
Es werden (im Durchschnitt) von den Ausbildungsleitungen gute bis sehr gute Ergebnisse in der Beurteilung durch die Auszubildenden angestrebt (und in der Regel auch erreicht!). Dozent*innen, die trotz der Rückmeldungen und ggf. persönlicher Kontakte mehrmals schlecht beurteilt werden, werden bei der zukünftigen Auswahl in der Regel nicht mehr berücksichtigt.

Gibt es eine Rückmeldung an die Therapeut*innen bezüglich der Durchführung der Behandlungsstunden im Rahmen der praktischen Ausbildung?

JA. In Zusammenarbeit mit der Forschungsgruppe um Professor Klaus Grawe (†) in Bern wurde in allen Ausbildungszentren die so genannte Figurationsanalyse (FIGANA) standardmäßig eingesetzt. Mit Hilfe der FIGANA werden die durchgeführten Psychotherapien routinemäßig evaluiert. Die Ergebnisse aus den jeweiligen Messzeitpunkten werden kurzfristig an die behandelnden Therapeut*innen rückgemeldet. Die FIGANA wurde mittlerweile in mehreren ABZ abgelöst von den umfassenderen Qualitätssicherungssystemen AMBOS bzw. PSYCH-EQ.

Welche Bedeutung hat der Masterstudiengang Psychotherapie/Verhaltenstherapie (MASPTVT), der in den meisten ABZ-Psychologische Psychotherapie in Kooperation mit der Universität Bern angeboten wird?

Mehr als 1.400 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten/zur Psychologischen Psychotherapeutin an den Ausbildungszentren der DGVT-Ausbildungsakademie haben sich bereits für den Masterstudiengang MASPTVT in Bern eingeschrieben, ca. 400 TN halten bereits ihr Master-Zertifikat in Händen.
Am Kooperationsprojekt „Masterstudiengang MASPTVT der Universität Bern“ nehmen teil die DGVT-Ausbildungszentren in Rostock, Hamburg, Magdeburg, Hannover, Berlin, Bielefeld, Münster, Dortmund, Bonn, Dresden, Erlangen und München.
Diese Hochschulanbindung bedeutet für uns:

  • Die engen Verzahnung von Wissenschaft und Praxis,
  • die Aufwertung des Ausbildungsabschlusses durch einen universitären Titel, 
  • fachliche Impulse und neue Lehrmaterialien,
  • eine enge Zusammenarbeit in der Ausbildungs- und Behandlungsforschung sowie zukünftig Promotionsmöglichkeiten für Ausbildungsteilnehmer*innen.
  • ein optimales Verbinden der Psychotherapie-Ausbildung in Deutschland und der Zusätze des Berner Psychotherapie-Masterstudiums,
  • eine Aufwertung der Gesamtausbildung und des staatlichen Abschlusszeugnisses,
  • ein Vorteil bei Bewerbungen,
  • Ausbilder*innen, die sich durch die Uni Bern in neueren Konzepten weiterbilden können (es finden intensive Supervisor*innen- und Dozent*innen-Trainings statt),
  • einen noch schnelleren Zugang auch zu substanziellen neuen fachlichen Entwicklungen,
  • günstige Kosten mit derzeit ca. 285 Euro insgesamt bei einer sechssemestrigen Ausbildung in einem postgradualen Masterstudium und
  • die Erfüllung einer wichtigen Zielsetzung innerhalb der DGVT, nämlich der engen Kooperation mit Universitäten.

Dieser Master passt sich in den Zeitrahmen der psychotherapeutischen Ausbildung ein. Die beiden Abschluss-Falldokumentationen stellen die Masterarbeit dar und setzen sich mit dem Berner Ansatz auseinander.
Die Immatrikulation erfolgt direkt mit der Anmeldung zur Ausbildung. Die Gebühren (15 € Immatrikulationsgebühr und 45 € pro Semester, 27 € bei fünfjähriger Ausbildung) werden dann parallel mit den Ausbildungsgebühren eingezogen. 
Nähere Informationen unter www.masptvt.unibe.ch.

Welche Vor- und Nachteile hat die Abrechnungserweiterung (Zusatzqualifikation) für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie gegenüber der Doppelapprobation Psychologische/r Psychotherapeut*in und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in?

Für die reine Durchführung von Psychotherapien keine, für approbierte Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen gibt es aber die Möglichkeit weiterer Abrechnungsziffern.
Die Doppelapprobation bietet ggf. Vorteile bei Bewerbungen auf Stellen mit entsprechenden Arbeitsbereichen.
Grundsätzlich darf die Berufsbezeichnung (s. unter 1.) „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ nur nach erlangter Approbation und nicht nach der Abrechnungserweiterung geführt werden.

Was ist für die Zusatzqualifikation (Abrechnungserweiterung) im Bereich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie im Rahmen der Psychotherapie-Vereinbarung (§ 5 Abs. 4) zu absolvieren?

  • 200 Stunden Theorie. Entsprechende Ausbildungsteile im Rahmen der PP-Ausbildung können angerechnet werden.
  • Behandlung von mindestens 5 Fällen mit mindestens 180 Behandlungsstunden. Supervision nach jeder 3.-4. Behandlungsstunde von für KJP anerkannten Supervisor*innen.
  • Alles im Richtlinienverfahren der grundständigen Ausbildung und an oder über anerkannte Ausbildungsstätten erworben. 

Wenden Sie sich bei Interesse an eines unserer Ausbildungszentren für KJP, nur dort ist die Zusatzqualifikation zu erlangen.

Was ist für die Zusatzqualifikation (Abrechnungserweiterung) im Bereich Gruppenpsychotherapie im Rahmen der Psychotherapie-Vereinbarung (§ 5 Abs. 5) zu absolvieren?

  • 48 Stunden Theorie (24 Doppelstunden)
  • 40 Doppelstunden Gruppenselbsterfahrung
  • 60 Stunden kontinuierliche Gruppenbehandlung (auch in mehreren Gruppen) unter 40-stündiger Supervision bei einem in Gruppentherapie anerkannten Supervisor.

Alles in dem Therapieverfahren, in dem die Approbation erlangt wird.
Ausbildungsteile, die im Rahmen der PP- oder KJP-Ausbildung erworben wurden (z.B. Gruppenselbsterfahrung), können anerkannt werden. Viele DGVT-Ausbildungszentren ermöglichen den Erwerb aller Bausteine, nicht alle die therapeutische Praxis unter Supervision.

Was ist für die (Wortlaut:) “Übende und suggestive Interventionen“ im Rahmen der Psychotherapie-Vereinbarung (§ 5 Abs. 7) zu absolvieren?

Dazu gehören Autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie und Hypnose. Nachweis für Verhaltenstherapie:

2 x 16 Stunden Theorie im Abstand von mindestens sechs Monaten in den jeweiligen Techniken. Hier kann auch „der Erwerb entsprechender Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung“ ausreichen.